Das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB ist ein amtswegiges Verfahren
§ 283 UGB, § 277 UGB, IO
GZ 6 Ob 249/12d, 31.01.2013
OGH: Das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB ist - wie sich aus der zwingend angeordneten, von einer entsprechenden Antragstellung unabhängigen Verhängung von Zwangsstrafen ergibt - ein amtswegiges Verfahren. Es gibt daher insoweit kein individuelles Antragsrecht, sondern es können nur Anregungen an das Firmenbuch herangetragen werden.
Wer aber ein Zwangsstrafenverfahren anregt, hat keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem seine Anregung abgelehnt wird.
Dazu kommt, dass sich die Gesellschaft im vorliegenden Fall in Konkurs befindet. Nach stRsp treffen aber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Pflichten nach den §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter. Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu Unrecht stützt der Revisionsrekurs seine Auffassung, wonach „jedenfalls“ dem Geschäftsführer Parteistellung zukomme, auf G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 74, wird doch dort die Sonderkonstellation eines über die Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens gar nicht behandelt.
Damit stellt sich der entsprechende Antrag der Gesellschaft bzw des Geschäftsführers in Wahrheit als Versuch dar, mit den Mitteln des Firmenbuchverfahrens die Tätigkeit des Masseverwalters einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine derartige Doppelgleisigkeit zu den im Insolvenzverfahren bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinschuldnerin besteht aber keinerlei gesetzliche Grundlage. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Bezug auf den Jahresabschluss werden vom Insolvenzverwalter wahrgenommen; für eine eigenständige Antragslegitimation und dementsprechend Parteistellung der Gesellschaft und des Geschäftsführers besteht daher kein Raum.