Ausführungen zu den Fragen, ob Kontoauszüge unter den Begriff der „Urkunde“ fallen und Tankkarten als „unbares Zahlungsmittel“ anzusehen sind
§ 74 StGB, § 229 StGB
GZ 12 Os 5/13x, 07.03.2013
OGH: Tatobjekt des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB ist jede einzelne Urkunde, über die der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. Für ein Begriffsverständnis als Gesamtmenge der durch die eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten Gegenstände besteht im Fall des § 229 Abs 1 StGB keine Grundlage. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere Urkunden unterdrückt, liegen ebenso viele Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz vor. Auch Kontoauszüge einer Sparkasse sind Urkunden iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB.
Darüber hinaus befasste sich der erkennende Senat im vorliegenden Fall auch mit der Frage zum unbaren Zahlungsmittel:
Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, beispielsweise, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar. So sind auch Tankkarten kein unbares Zahlungsmittel, da sie diese Kriterien nicht erfüllen.