Ausführungen zu: Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, IPRG und Haager Unterhaltsprotokoll
Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, § 24 IPRG, § 9 IPRG, Haager Unterhaltsprotokoll, § 140 ABGB
GZ 2 Ob 211/11k, 11.10.2012
OGH: Die Vorinstanzen haben den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen für den von ihren Entscheidungen umfassten Zeitraum zutreffend nach österreichischem Sachrecht beurteilt. Nach Art 1 des insoweit noch maßgeblichen Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen), BGBl 1961/293, bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Abweichend von Art 1 des Übereinkommens kann gem Art 2 jeder der vertragsschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn das Begehren vor eine Behörde dieses Staats gebracht wird, der Unterhaltsschuldner und das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staats besitzen und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Österreich hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen des Art 2 des Übereinkommens lägen hier vor. Nach dessen Art 6 ist das Übereinkommen allerdings nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in Art 1 bezeichnete Recht das eines vertragsschließenden Staats ist.
Der Minderjährige lebt seit Februar 2007 bei seinen Großeltern in Serbien. Es ist daher davon auszugehen, dass er mittlerweile in Serbien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Serbien zählt nicht zu den Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens. Das Unterhaltsstatut ist wandelbar. Zieht das Kind in einen Nichtvertragsstaat, wird das Übereinkommen unanwendbar.
Das anzuwendende Recht beurteilt sich seit dem Aufenthaltswechsel des Minderjährigen daher nach § 24 IPRG, wonach das Personalstatut des Kindes berufen ist. Gem § 9 Abs 1 Satz 1 IPRG richtet sich das Personalstatut einer natürlichen Person nach der Staatsangehörigkeit („Heimatrecht“). Besitzt ein Doppel- oder Mehrstaater auch die österreichische Staatsangehörigkeit, so ist nach § 9 Abs 1 Satz 2 IPRG allein diese maßgebend. Demnach ist österreichisches Recht anzuwenden.
Da sich aber das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig erweist, ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass für die nach dem 18. 6. 2011 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche des Minderjährigen eine neuerliche kollisionsrechtliche Beurteilung nach dem ab diesem Tag anzuwendenden Haager Unterhaltsprotokoll erforderlich sein wird.