Eine Fotoaufnahme, auf dem der Abgebildete deutlich zu identifizieren lässt, ist idR nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig
§ 16 ABGB, § 78 UrhG
GZ 6 Ob 256/12h, 27.02.2013
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde anlässlich eines Lokalaugenscheins ohne sein Einverständnis vom Beklagten fotografiert. Als der Beklagte daraufhin vom Kläger zur Rede gestellt wurde, erklärte er, die Aufnahme „zur Belustigung“ aufgenommen zu haben.
OGH: Eine zielgerichtete Aufnahme, die eine deutliche Identifizierung des Abgebildeten ermöglicht, ist nur mit dessen Einverständnis zulässig. Ohne ein derartiges Einverständnis liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vor. Anderes gilt etwa bei üblichen Urlaubsfotos, auf denen im Hintergrund andere Menschen abgebildet sind. Im vorliegenden Fall ist auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu erkennen. Eine beabsichtigte „Belustigung“ deckt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer nicht. Hätte der Beklagte das Foto – wie im Prozess von ihm behauptet – als Gedächtnisstütze benötigt, wäre es ihm freigestanden, den Kläger vorher um seine Erlaubnis zu fragen.