In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 2 Ob 148/06p hat sich der OGH mit der unwirksamen Zustellung wegen Ortsabwesenheit befasst:
OGH: Ist die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam (§ 17 Abs 3 ZustG), kann dieser Mangel mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO geltend gemacht werden. Eine Nichtigkeitsklage scheidet deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt und zwar unabhängig davon, ob der Zustellmangel nur das Urteil oder das gesamte Verfahren betrifft.