Bei beiden Tatbeständen des § 1356 ABGB schadet dem Gläubiger die eigene Nachlässigkeit bei der Verfolgung seines Anspruchs
§§ 1346 ff ABGB, § 1356 ABGB
GZ 3 Ob 203/12t, 19.12.2012
OGH: Diese Nachlässigkeit kann sich ua darin äußern, dass der Gläubiger mit der Eintreibung der fällig gewordenen Forderung zögert, also etwa bis zur späteren „Flucht“ des Schuldners zugewartet hat.
Im Anwendungsbereich des § 1356 ABGB entspricht es der hA, dass die dort angesprochene Nachlässigkeit eine Obliegenheitsverletzung darstellt, die zur gänzlichen oder teilweisen Bürgenbefreiung führen kann.
Die Beweislast dafür, dass es der Gläubiger unterließ, die erforderlichen Schritte gegen den Schuldner bei Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld zu setzen, also die Beweislast für eine objektive Nachlässigkeit, trifft sowohl im Anwendungsbereich des § 1356 ABGB als auch nach § 1364 Satz 2 ABGB jedenfalls den beklagten Bürgen.