Der in § 1356 ABGB angesprochene Tatbestand des unbekannten Aufenthalts des Hauptschuldners stellt nach dem Gesetzeswortlaut auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptschuld ab
§§ 1346 ff ABGB, § 1356 ABGB
GZ 3 Ob 203/12t, 19.12.2012
OGH: Es entspricht allerdings der hL, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Gläubiger vom Bürgen Zahlung begehrt.
Stellte man nämlich ausschließlich auf den Fälligkeitszeitpunkt der Hauptschuld ab, könnte der Bürge vom Gläubiger auch bei dauernder späterer Abwesenheit des Hauptschuldners nie mehr belangt werden, sofern der Hauptschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt noch nicht unbekannten Aufenthalts war und vom Gläubiger zu diesem Zeitpunkt nicht zur Zahlung aufgefordert wurde. Diese Rechtsfolge wäre überschießend, weil der Bürge im Anwendungsbereich des § 1356 ABGB dadurch ausreichend geschützt ist, dass er nur dann belangt werden kann, wenn „der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist“.