Aus der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgen muss sein rechtsgeschäftlicher Wille, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen
§§ 1346 ff ABGB
GZ 3 Ob 203/12t, 19.12.2012
OGH: Bei formbedürftigen Rechtsgeschäften können jedoch auch außerhalb der schriftlichen Erklärung liegende Umstände berücksichtigt werden, sofern sich für den durch Auslegung ermittelten Willen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde selbst findet, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden hat.
Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht.
Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor: Es steht nicht nur fest, dass der Beklagte den Schuldschein mit dem Zusatz „Bürge“ unterfertigte, sondern auch, dass in einem der Unterfertigung vorangegangenen Gespräch zwischen den Streitteilen und dem Hauptschuldner erörtert wurde, dass der Kläger die Darlehensgewährung von der Übernahme einer Bürgenhaftung des Beklagten abhängig machte, womit der Beklagte einverstanden war.
Zutreffend hat das Berufungsgericht somit eine wirksam begründete Bürgschaftsverpflichtung bejaht.