Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 6 VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden; ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle (Ausnahmetatbestand iSd § 6 Abs 3 VOEG) verwendet, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen (etwa Auslegestützen), die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird
§ 6 VOEG, § 1 KFG, § 2 KFG
GZ 2 Ob 89/12w, 21.02.2013
Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, die Bestimmungen des VOEG seien auf einen „betriebsinternen Unfall“ abseits öffentlicher Wege, Straßen und Plätze nicht anzuwenden. Ein Fahrzeug, das lediglich über Rollen verfüge, könne auf Straßen gar nicht verwendet werden. Es liege daher kein Fahrzeug iSd KFG vor. Davon abgesehen werde ein Elektrohubstapler, der nur in einer Betriebshalle eingesetzt werde, entweder „als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke“ iSd § 6 Abs 3 VOEG verwendet. Die Bejahung der Haftung würde zu einer „völligen Ausuferung der Zahlungspflichten zu Lasten aller Pflichthaftpflichtversicherungsprämienzahler“, einer Umgehung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG sowie einer „volkswirtschaftlich nicht unerheblichen Entlastung all jener Produktionsbetriebe, die Hubstapler innerbetrieblich betreiben“ führen. Die “gesetzlichen Anordnungen“ wären verfassungswidrig. Hilfsweise werde auch (weiterhin) ein Mitverschulden der Klägerin releviert.
OGH: Mit Art 1 Z 3 lit b der Richtlinie 2005/14/EG (5. Kraftfahrzeugs-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie) wurde Art 4 lit b der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. 4. 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht durch Neufassung von Unterabs 2 in dem Sinne abgeändert, dass die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung gewisser von der Versicherungspflicht ausgenommener Fahrzeuge mit den trotz Versicherungspflicht nicht versicherten Fahrzeugen zu gewährleisten haben. Den Mitgliedstaaten wurde dadurch die Wahlmöglichkeit gewährt, diese Fahrzeuge künftig der Versicherungspflicht zu unterwerfen oder dafür zu sorgen, dass durch solche Fahrzeuge Geschädigte vom nationalen Garantiefonds entschädigt werden. Das bedeutete, dass Art 4 lit b RL 72/166/EWG in der durch die 5. KH-RL geänderten Fassung (vgl nunmehr Art 5 Abs 2 RL 2009/103/EG) für die Fahrzeuge, die gem § 1 Abs 2 lit a, b und d sowie Abs 2a KFG von der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, in den nationalen Rechtsordnungen umzusetzen war. In Österreich geschah dies, indem diese Fahrzeuge in § 6 VOEG dem Regime des Garantiefonds unterstellt worden sind.
Das neu kodifizierte VOEG trat am 1. 7. 2007 in Kraft. Nach § 6 Abs 1 Z 1 VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug iSd § 1 Abs 2 lit a, b und d sowie des Abs 2a KFG verursacht wurden. Zu den Fahrzeugen nach § 1 Abs 2 lit b KFG gehören auch Transportkarren. Bei einem solchen handelt es sich gem § 2 Abs 1 Z 19 KFG um ein Kfz, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern sowie in erster Linie zur Verwendung innerhalb von Betriebsanlagen bestimmt ist.
In dem von der Klägerin gegen ihren Rechtsschutzversicherer geführten Deckungsprozess wurde der gegenständliche Elektrohubstapler als Transportkarren iSd § 2 Abs 1 Z 19 KFG qualifiziert. Die Deckungspflicht wurde bejaht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (gegen den Fachverband) nicht offenbar aussichtslos sei. Daraus folgt zunächst aber nur, dass ein Entschädigungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Partei möglich ist.
Den gegen dieses Zwischenergebnis vorgetragenen Argumenten der beklagten Partei ist nicht zu folgen:
Durch die Einbeziehung der in § 1 Abs 2 lit b KFG genannten Fahrzeuge (Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge, mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gem § 50 Z 9 StVO als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden) in die Haftpflicht der beklagten Partei werden geradezu typischerweise Unfälle auf einem Betriebsgelände, damit aber auch „innerbetriebliche Unfälle“ erfasst.
Dass der Geschädigte aus einem Arbeitsunfall mit seinen Ersatzansprüchen einerseits am Haftungsprivileg des Dienstgebers scheitert (der Ausnahmetatbestand des § 333 Abs 3 ASVG ist bei den genannten Fahrzeugen nicht erfüllt), sich andererseits aber an den Fachverband wenden kann, ist Konsequenz der gesetzlichen Regelung, wurde aber auch schon zur früheren Rechtslage judiziert.
Richtig ist zwar, dass die Gesetzesmaterialien als Sinn und Zweck des VOEG den Schutz der Opfer von „Straßenverkehrsunfällen“ in den Vordergrund rücken. Die in den Materialien zum Ministerialentwurf bei § 6 VOEG noch enthaltene „Beschränkung der Leistungspflicht auf Schäden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten“, scheint in den Materialien zur Regierungsvorlage aber nicht mehr auf. Grund dafür dürfte eine auf die Richtlinienwidrigkeit dieser Einschränkung hinweisende Stellungnahme des ÖAMTC gewesen sein. Nach einhelliger Meinung im Schrifttum setzt jedenfalls die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 6 VOEG) nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden.
Auszugehen ist von § 6 Abs 2 VOEG, wonach der Fachverband Ersatzleistungen für Schäden so zu erbringen hat, als ob eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht bestünde. Es kommt also darauf an, ob sich die in § 59 Abs 1 KFG festgesetzte Versicherungspflicht auf Schadensfälle erstreckt, die sich außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignen. Das ist gem § 2 Abs 1 KHVG der Fall, weil nicht eine Verwendung des Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern nur die Verwendung des Fahrzeugs schlechthin maßgeblich ist. Dann bezieht sich die Leistungspflicht der beklagten Partei aber auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.
Eine Ausnahme ist in § 6 Abs 3 VOEG vorgesehen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird. Sie beruht auf der gleichlautenden Regelung des § 4 Abs 1 Z 4 KHVG, wonach die Kfz-Haftpflichtversicherung für solche Konstellationen ausgeschlossen werden kann.
Ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle (Arbeitsmaschine) verwendet, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen (etwa Auslegestützen), die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird.
Im vorliegenden Fall befand sich der Elektrohubstapler in fahrzeugtypischer Vorwärtsbewegung, als er gegen das Hochregal stieß. Ein dem Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 3 VOEG zu unterstellender Sachverhalt liegt unter diesen Umständen nicht vor. Das Fahrzeug war weder als ortsgebundene Kraftquelle im Einsatz noch wurde es für „ähnliche Zwecke“ verwendet. Verwirklicht hat sich vielmehr das mit der Verwendung eines Fahrzeugs ganz allgemein verbundene Verkehrsrisiko.
Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nicht mit Rädern, sondern mit Rollen ausgestattet war, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen. Auch ein Sonderkraftfahrzeug (gem § 2 Abs 1 Z 23 KFG ein Kfz, das nicht ausschließlich auf Rädern läuft) fällt unter § 1 Abs 2 lit b KFG, wobei die Bestimmungen des KFG gem dessen § 1 Abs 3 sinngemäß anzuwenden sind.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 6 VOEG, der dem erweiterten Schutz von Verkehrsopfern dienen soll, iSd vorstehenden Ausführungen EU-rechtliche Vorgaben konsequent umgesetzt.
Es entsprach stRsp zum VerkOG, dass ein auf dieses Gesetz gegründeter Anspruch - von den ausdrücklich angeordneten Ausnahmen abgesehen - inhaltlich jenem gleicht, der gegen einen versicherungspflichtigen bzw haftpflichtversicherten Schädiger bestehen würde. Dies hat auch für das VOEG zu gelten. Maßgeblich ist daher, ob der Schadenersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der Verschuldens- oder Gefährdungshaftung zu Recht besteht.
Die Anwendung des EKHG kommt hier schon wegen der zu geringen Bauartgeschwindigkeit des Elektrohubstaplers nicht in Betracht. Es bliebe daher zu prüfen, ob der Schaden der Klägerin schuldhaft und adäquat verursacht worden ist. Dass aber der Schaden der Klägerin mit dem Anprall des Fahrzeugs am Hochregal in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang steht, wird von der beklagten Partei in der Revision zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Sie geht in ihrem Rechtsmittel ferner ausdrücklich von einer „fahrlässigen Nachlässigkeit beider Beteiligter“, also jedenfalls auch einer solchen der Fahrzeuglenkerin aus. Auf deren Verschulden hat sich auch die Klägerin gestützt. Im vorliegenden Rechtsstreit ist demnach das Verschulden der Lenkerin als zwischen den Streitteilen unstrittig anzusehen.
Aus den Feststellungen ergibt sich kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Klägerin die Gefahr hätte bewusst sein müssen. Ein Mitverschulden wurde von den Vorinstanzen demnach zutreffend verneint.
Aus den dargelegten Gründen muss der Revision des Fachverbands ein Erfolg versagt bleiben.