Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird und muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgänger eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen wird; dem Fahrzeuglenker fällt allerdings ein Mitverschulden zur Last, wenn er den Fußgänger wahrnehmen und sich zB auf dessen in einem Zug durchgeführte Annäherung hätte einstellen können
§§ 1295 ff ABGB, § 9 EKHG, § 20 StVO, § 76 StVO, § 3 StVO
GZ 2 Ob 73/12t, 07.08.2012
OGH: Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugestehen, dass nach der stRsp des OGH eine bloß um einen Sekundenbruchteil verspätete Reaktion ohne Belang ist und einen Kraftfahrzeuglenker daher kein Verschulden trifft, wenn er auf das verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger um Sekundenbruchteile verspätet reagiert.
Zwar ist zu beachten, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten. Er muss die Fahrbahn vor sich soweit beobachten, als dies für eine Weiterfahrt ohne Gefährdung von Personen oder Sachen notwendig ist. Bei Nachtfahrten ist diese Verpflichtung sogar mit erhöhter Aufmerksamkeit zu erfüllen.
Andererseits muss aber auch jeder Fußgänger vor Überqueren der Fahrbahn sorgfältig überprüfen, ob er sie noch vor dem herankommenden Kraftfahrzeug mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert, und er muss stehenbleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann. Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird und muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgänger eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen wird. Dem Fahrzeuglenker fällt allerdings ein Mitverschulden zur Last, wenn er den Fußgänger wahrnehmen und sich zB auf dessen in einem Zug durchgeführte Annäherung hätte einstellen können.
Im vorliegenden Fall ist nun das konkrete Verhalten des Klägers beim Überqueren der Fahrbahn nicht feststellbar gewesen, insbesondere nicht, ob er in der Fahrbahnmitte stehenblieb oder die Fahrbahn in einem überquerte. Daher wurde nicht unter Beweis gestellt, dass der Erstbeklagte in einem bestimmten Zeitpunkt vor seinem Reaktionsbeginn mit einer Überquerung in einem Zug hätte rechnen müssen. Ebenso wenig ist festgestellt, ab welchem Zeitpunkt der Erstbeklagte den Kläger außerhalb des von ihm befahrenen Fahrstreifens, insbesondere ob er ihn bereits beim Betreten der Fahrbahn, wahrnehmen konnte. All diese Unklarheiten gehen im Bereich der Verschuldenshaftung zu Lasten des Klägers, dem jedenfalls ein Verschulden zur Last liegt.
Damit kann aber im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts dem Erstbeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht bereits auf das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger mit einer Geschwindigkeitsverringerung reagiert zu haben. Da auch die festgestellte Reaktionsverspätung von 0,1 Sekunden nicht verschuldensrelevant ist, ergibt sich kein der Beklagtenseite zuzurechnendes Verschulden.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Erstbeklagte umgekehrt jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG beachtet hätte, weil er nach der oben dargestellten Judikatur grundsätzlich verpflichtet war, die gesamte Fahrbahn und die daran anschließenden Verkehrsflächen zu beobachten, und auch nicht festgestellt wurde, dass er den Kläger vor dem Betreten seines Fahrstreifens nicht wahrnehmen konnte. Die Beklagtenseite kann daher nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG angewendet zu haben.
Was die Gewichtung dieser Haftung betrifft, wurde in 8 Ob 13/77 ausgesprochen, dass die Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit mit 80 km/h fahrenden Personenkraftwagens nicht unbeträchtlich ist und daher im dortigen Fall gegenüber dem Verhalten des die Fahrbahn überquerenden Fußgängers eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zugunsten des Personenkraftwagenfahrers vorgenommen.
Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 % wurde gegenüber dem krassen Verschulden einer Fußgängerin die Haftung für Betriebsgefahr als vernachlässigbar angesehen (2 Ob 241/77) bzw im Fall von 2 Ob 85/80 mit einem Viertel bewertet.
In 8 Ob 104/83 wurde die Betriebsgefahr bei einem langsam fahrenden Auto gegenüber dem groben Verschulden eines Fußgängers als vernachlässigbar angesehen.
Hier kann demgegenüber im Hinblick auf die von der - wenn auch zulässigen - aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs (knapp unter 65 km/h) die von diesem ausgehende Betriebsgefahr im Verhältnis zum - durchaus schwer wiegenden - Verschulden des Klägers nicht vernachlässigt werden, sondern ist nach Ansicht des erkennenden Senats mit einem Viertel zu bewerten.
Ergebnis:
Da auf Beklagtenseite von einer reinen Haftung für Betriebsgefahr auszugehen ist, war das Klagebegehren gegenüber dem erstbeklagten Lenker zur Gänze abzuweisen und iSe Teil- und Zwischenurteils gegenüber der zweit- und drittbeklagten Partei deren Haftung dem Grunde nach zu einem Drittel hinsichtlich des Leistungsbegehrens auszusprechen; das Leistungsmehrbegehren war abzuweisen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ergibt sich aus der Feststellung der Haftung für 25 % des Schadens und der Geltendmachung einer Quote von 75 % die Abweisung des Mehrbegehrens von einer weiteren Quote von 50 %.