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Verkehrsrecht

VwGH: Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen gem § 35 StVO – Feststellung gem § 35 Abs 3 StVO iZm Errichtung von hinterleuchteten Wechselwerbeträgern

Einem (verkehrstechnischen) Gutachten müssen "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an den betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen

03. 04. 2013
Gesetze:

§ 35 StVO, § 52 AVG


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, verkehrstechnisches Gutachten, Wechselwerbeträger


GZ 2009/02/0098, 22.02.2013


 


VwGH: Nach der hg Rsp müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an den betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen.


 


Unbestritten geblieben ist, dass in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr (täglich) von einer ungeregelten Kreuzung auszugehen ist (lediglich gelb blinkende VLSA). Ferner ist unbestritten, dass sich der gegenständliche Schutzweg, der während dieser Zeit ungeregelt ist, aus Richtung Südwesten kommend unmittelbar nach der Kreuzung am Beginn der dort vorhandenen Busbucht befindet. Darüber hinaus ist unbestritten, dass sich die gegenständliche teilweise dynamische Werbeanlage im Bereich von 50 m vor und nach diesem zeitweise ungeregelten Schutzweg befindet (in der Beschwerde wird dieser Abstand mit ca 30 m angegeben).


 


Im Hinblick auf eine derartige Positionierung der gegenständlichen Werbeanlage kam der Amtssachverständige der belBeh gestützt auch auf die Positionierungsregeln nach Pkt 5.2. des Entwurfes der RSV 05.06.14 (Anwendungsmerkblatt zur Standortbeurteilung für visuelle Informationsträger, Ausgabe: 30. November 2008) zu der Auffassung, dass von dieser teilweise dynamischen Werbeanlage eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, weshalb sowohl für die Fahrtrichtung Nordosten als auch für die Fahrtrichtung Südwesten keine positive Begutachtung der gegenständlichen teilweise dynamischen Werbeanlage erfolgen konnte. Ferner stellte der Amtssachverständige im für das Berufungsverfahren erstatteten Gutachten vom 5. Dezember 2008 fest, dass die herangezogene Positionierungsregel der RSV 05.06.14 den Stand der Wissenschaft repräsentiere.


 


Die belBeh setzte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch damit auseinander, dass der private Sachverständige der bf Partei Ing R. dem in seiner (ergänzenden) Stellungnahme vom 20. Dezember 2008 nichts Wesentliches entgegen gehalten hat.


 


Auch wenn die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Detail darlegt, weshalb vom Amtssachverständigen nichts Wesentliches in Bezug auf den Schutzweg während des Nachtblinkbetriebes ausgeführt wurde, ist aus der gleichfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides umfassend wiedergegebenen ergänzenden verkehrstechnischen Stellungnahme des privaten Sachverständigen Ing R. zu ersehen, dass auch dieser allfällige Gefahren, die von der gegenständlichen Werbeanlage für die Verkehrssicherheit ausgehen könnten, nicht ausschließen konnte und daher eine Aufhebung des Blinkbetriebes und die Schaltung eines Vollbetriebes an dieser Kreuzung empfahl.


 


Die belBeh ist daher im Ergebnis zu Recht aufgrund des in diesem Punkt nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf diesen zweitweise ungeregelten Schutzweg - mangels fachlicher Widerlegung dieser Argumente durch den privaten Sachverständigen - von einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen ist.


 


Da in diesem Punkt keine widersprechenden Gutachten vorliegen und die bf Partei in diesem Punkt auch nicht dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, liegt kein wesentlicher Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vor. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem ergänzenden Privatgutachten zu anderen Aspekten der Verkehrssicherheit.


 


Die Beschwerde wendet unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ua ein, die Behörde stütze ihre Ansicht, es sei durch die von der Bf geplante Aufstellung eines hinterleuchteten Wechselwerbeträgers am Standort LBx/S.-Gasse eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten, insbesondere auf die Positionierungsregel des Punktes 5.2 der RVS 05.06.14, welche bis dato lediglich im Entwurf vorliege.


 


Der Entwurf der RVS 05.06.14 sehe in seinem Punkt 5.2 Positionierungsregeln für teilweise dynamische Werbeanlagen vor und führe Straßenabschnitte an, bei welchen die Anbringung einer teilweise dynamischen Werbeanlage abzulehnen sei. Ein derartiger Straßenabschnitt sei der Nahebereich bis zu 50 m vor und 50 m nach einer ungeregelten Kreuzung in der wartepflichtigen Fahrrelation, weiters der Nahebereich einer Kreuzung mit VLSA-Regelung bis 25 m vor und nach der Kreuzung. Bei letzterer Konstellation sei eine Werbeanlage möglich, wenn diese nicht im erweiterten Sichtfeld (30 Grad -Kegel) vor der VLSA liege.


 


Die Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, im gegenständlichen Fall liege von 21.00 bis 6.00 Uhr eine ungeregelte Kreuzung vor, zumal in diesem Zeitraum das Nachtblinklicht aktiviert sei. Die aufzustellende Werbeanlage sei daher abzulehnen. Die Ansicht der Behörde könne nicht überzeugen. Da im vorliegenden Fall unterschiedliche Betriebsformen der VLSA zu Anwendung gelangten, sei eine differenzierte Sichtweise angezeigt. Aus technischer Sicht sei eine Abschwächung der Erkennbarkeit des VLSA-Gebers durch die Anbringung der Werbetafel sowohl bei Voll-, als auch bei Nachtblinkbetrieb der VLSA ausgeschlossen, dies insbesondere deshalb, weil die Leuchtkraft der LED-VLSA jene der Werbetafel vielfach übersteige. Die Leuchtdichte der VLSA betrage zwischen 15.000 cd/m2 und 25.000 cd/m2, jene der Werbeanlage variiere je nach Ausführung, liege jedoch bei maximal 110 cd/m2.


 


Der nur in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr stattfindende Nachtblinkbetrieb stelle keinen ausreichenden Grund dar, das Aufstellen der Werbeanlage gänzlich zu untersagen. Es sei im konkreten Fall die Überprüfung anzustellen, ob eine Abschwächung der Wahrnehmbarkeit der VLSA vorliege. Dies sei zu verneinen und in den von der Bf vorgelegten Privatgutachten mehrfach dargelegt worden. Bei Dunkelheit reagiere das Auge besonders auf helle Lichtreize, wie sie von der vorliegenden VLSA ausgingen. Lichtschwache Gegenstände würden schlecht wahrgenommen. Unmittelbar nach einem sehr hellen Lichtreiz (wie jenem eines LED-VLSA-Gebers) benötige das Auge einige Sekunden Adaptionszeit zur Erreichung der Mindestsehkraft und erheblich länger, um wieder volle Sehkraft zu erlangen. Im Gegensatz zur sehr hellen LED-VLSA könne von der äußerst lichtschwachen hintergrundbeleuchteten Werbetafel keinerlei Blendung oder optische Beeinträchtigung des Auges ausgelöst werden, weil durch das vorhandene Acrylglas sowie das in der Werbeanlage befindliche Papier ein direkter Blickkontakt auf das Leuchtmittel verhindert werde. Gerade im Nachtbetrieb sei eine Herabminderung der Wahrnehmbarkeit der VLSA durch die anzubringende Werbetafel ausgeschlossen, weil die Blendung durch die VLSA und die damit einhergehende eingeschränkte Sehkraft des Auges sogar umgekehrt zur Folge habe, dass die Werbetafel (fast) nicht wahrgenommen werden könne.


 


Die bf Partei übersieht mit diesem Argument, dass es bei der Beurteilung der fachlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im vorliegenden Fall nicht nur um eine "Blendung" durch die Werbeanlage oder eine allfällige optische Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der gegenständlichen VLSA (allenfalls auch im Blinkbetrieb), sondern primär um eine allfällige Ablenkung der Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker beim Annähern an diese Kreuzung durch eine beleuchtete teilweise dynamische Werbeanlage geht, die insbesondere zu einer Gefährdung von am Schutzweg befindlichen Fußgängern beim Blinkbetrieb der VLSA führen könnte. Gerade die Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m der gegenständlichen Werbeanlage zu einem (zeitweise) ungeregelten Schutzweg war das nicht als unschlüssig anzusehende Hauptargument des Amtssachverständigen für die negative Beurteilung der von der bf Partei eingereichten Anlage.


 


Darüber hinaus wendet die bf Partei ein, die Behörde übersehe, dass sich der in der RVS 05.06.14 in Punkt 5.2 genannte Nahebereich von 50 m auf ungeregelte Kreuzungen beziehe, demgegenüber für ungeregelte Schutzwege ein Abstand von 25 m vorgeschlagen werde. Die aufzustellende Werbetafel befinde sich in einem Abstand von 30 m vom teilweise ungeregelten Schutzweg entfernt und gehe daher diesbezüglich jedenfalls mit den Vorgaben der RVS 05.06.14 konform.


 


Diese Ansicht kann vom VwGH nicht geteilt werden, zumal der Abstand von 25 m laut Pkt 5.2. der RVS 05.06.14 nur für einen straßenparallelen ungeregelten Schutzweg (Konflikt beim Abbiegevorgang) gilt, im vorliegenden Fall aber ein die Straße querender Schutzweg vorliegt und daher die 50 m Regel bei ungeregelten Kreuzungen in der wartepflichtigen Fahrrelation maßgeblich ist.


 


Insoweit sich die Beschwerde schließlich auch mit der Frage der teilweisen Maskierung des Standsignales der VLSA und der "Dilemmazone" und der nach Ansicht der bf Partei in diesem Zusammenhang unrichtigen Anwendung der RVS 05.06.12 beschäftigt, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich die negative Beurteilung der gegenständlichen Werbeanlage schon aus dem vorgenannten Grund (Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beim zeitweise ungesicherten Schutzweg) ergibt, weshalb sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob die aufzustellende Werbetafel - wie in der Beschwerde behauptet wird - keinerlei Auswirkungen auf die sog "Dilemmazone" hat.

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