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Sicherheitsrecht

VwGH: Maßnahmenbeschwerde eines Asylwerbers (iZm Anlegen von Handfesseln)

Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch

03. 04. 2013
Gesetze:

§ 67a Z 2 AVG, Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, § 88 SPG, § 4 WaffGG, § 6 WaffGG, § 5 WaffGG


Schlagworte: Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Asylwerber, Anlegen von Handfesseln, verhältnismäßig, notwendig


GZ 2012/01/0015, 29.11.2012



VwGH: Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstand- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, also etwa zur Abwehr eines Angriffs, führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln.


 


Davon ausgehend vermögen die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Anlegen bzw die Aufrechterhaltung der Fesselung des Bf in Traiskirchen während seiner Einvernahme im Bundesasylamt, während des Rechtsberatungsgespräches und während des Gespräches mit der Ehegattin diese nicht zu rechtfertigen. Der erwähnte Fluchtversuch des Bf aus dem PAZ Graz ist nicht dokumentiert und konnte auch sonst nicht festgestellt werden. Das Bestehen eines Verdachtes in dieser Hinsicht ist nicht erwiesen; ein diesbezügliches Strafverfahren wurde schon am 4. September 2008 (also bereits vor der ersten Vorführung des Bf nach Traiskirchen am 19. September 2008) von der Staatsanwaltschaft eingestellt.


 


Die im Rahmen der Vorführung des Bf vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen am 26. September 2008 erfolgte Fesselung des Bf während seiner Zweiteinvernahme, während des Rechtsberatungsgespräches und während des Gespräches mit der Ehegattin war daher nicht notwendig, sie widersprach dem in der Rsp geforderten Verhältnismäßigkeitsprinzip.


 


Dass es sich im Beschwerdefall um keinen Aufschub duldende sicherheitsbehördliche Maßnahmen nach § 58 Abs 6 AsylG 2005 gehandelt habe, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist im Übrigen auch nach den Umständen des Beschwerdefalls nicht erkennbar.


 


Die in Beschwerde gezogene, somit dem Bundesasylamt zuzurechnende Fesselung des Bf war daher für rechtswidrig zu erklären.

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