Wurde ein Antrag - statt auf Vertagung der Verhandlung - auf Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme gestellt, so hinderte dies die belBeh nicht, die Verhandlung durchzuführen und an deren Ende den Bescheid mündlich zu verkünden
§ 16 UVP-G 2000, § 19 UVP-G 2000, § 62 AVG
GZ 2009/07/0179, 18.12.2012
Im Zusammenhang mit ihren Einwendungen betreffend "die Einhaltung luftschutzrechtlicher und abfallwirtschaftsrechtlicher Interessen" führt die bf Partei (eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVP-G 2000) aus, dass ihr die im Berufungsverfahren vorgenommene Ergänzung der Sachverständigengutachten im Vorfeld nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Damit habe keine Gelegenheit bestanden, ein entsprechendes Gegenvorbringen durch Vorlage eigens eingeholter privater Sachverständigengutachten zu erstatten. Dabei hätte sich herausgestellt, dass die seitens der belBeh "angezogenen Gutachten" auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis abgegeben worden seien, weshalb auch die seitens der Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen nicht haltbar seien. Die sachverständigen Feststellungen basierten somit auf einem mangelhaft gebliebenen Verfahren.
VwGH: Dem ist entgegenzuhalten, dass die bf Partei an der von der belBeh anberaumten mündlichen Verhandlung vom 28. September 2009 trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung unter Verweis auf "anderweitige Verpflichtungen" nicht teilgenommen hat. Die Tatsache der Nichtteilnahme teilte die bf Partei der belBeh per E-Mail 15 Minuten vor Verhandlungsbeginn mit. In dieser Eingabe beantragte die bf Partei die "Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme".
Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung wurden von der belBeh alle Sachverständigen beigezogen und die erstatteten Gutachten erörtert. Für die bf Partei hätte daher die Möglichkeit bestanden, entsprechende Fragen an die Sachverständigen zu stellen. Das Beschwerdevorbringen, wonach Gutachten nur zum Teil erörtert worden seien und kein Parteiengehör gewährt worden sei, kann daher vor dem Hintergrund, dass kein Vertreter der bf Partei bei dieser Verhandlung anwesend war, nicht nachvollzogen werden. In dieser Verhandlung hätte die bf Partei auch die Beibringung entsprechender Gegengutachten in Aussicht stellen können.
Der Antrag der bf Partei auf Übermittlung der Verhandlungsschrift und Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinderte die belBeh nicht die Verhandlung durchzuführen und an deren Ende den Bescheid mündlich zu verkünden. Die bf Partei stellte nämlich keinen Antrag auf Vertagung der Verhandlung.