Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist
§ 11 AVG, § 9 AVG, § 13 ZustG, § 26 ZustG
GZ 2010/11/0062, 20.02.2013
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist.
Abgesehen davon, dass die belBeh schon mangels Vorliegens eines Zustellnachweises nicht ohne weiteres von der Zustellung des Bescheides vom 24. März 2003 an den Bf ausgehen konnte, hat sie dessen Prozessfähigkeit stillschweigend vorausgesetzt. Sie hat es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu klären, obwohl dies sowohl aufgrund des Berufungsvorbringens als auch angesichts des ihr vorgelegenen (unter Punkt 1. dargestellten) Akteninhalts angezeigt war.