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Verfahrensrecht

OGH: Kostenersatz iZm Revisionsbeantwortung bei Nicht(mehr)vorliegen einer erhebliche Rechtsfrage?

Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des OGH noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage abschließend beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, dies auch, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben sollte

01. 04. 2013
Gesetze:

§ 50 ZPO, § 502 ZPO


Schlagworte: Kosten, Revisionsbeantwortung, Kostenersatz, Nicht(mehr)vorliegen einer erhebliche Rechtsfrage


GZ 10 Ob 92/11v, 20.11.2012


 


OGH: Konnte der Revisionsgegner bei Erstattung der Rechtsmittelbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht erkennen, weil zu diesem Zeitpunkt jene Entscheidung des OGH noch nicht ergangen war, welche die auch im Anlassfall entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage abschließend beantwortete, so stehen ihm in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu, dies auch, wenn er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben sollte.

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