Eine Äußerung zur Revisionsbeantwortung ist nicht vorgesehen
§ 465 ZPO, § 505 ZPO, § 520 ZPO
GZ 10 Ob 92/11v, 20.11.2012
OGH: Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 16. 11. 2011 war zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht; eine Äußerung zur Revisionsbeantwortung ist nicht vorgesehen.