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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob Zeiten der Unterbringung im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind

Gegen die Regelung, dass die Erbringung von Arbeitsleistungen während einer strafgerichtlichen Anhaltung (außerhalb der gesetzlich normierten Fälle) nicht zu Beitrags- und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung führt, bestehen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Art 14 EMRK iVm Art 1 1. Prot EMRK

01. 04. 2013
Gesetze:

§ 21 StGB, § 236 ASVG, § 44 StVG, § 167 StVG, § 4 Abs 2 ASVG, § 50
Schlagworte: Pensionsversicherung, Maßnahmenvollzug, Arbeitspflicht, Wartezeit


GZ 10 ObS 163/12m, 26.02.2013



Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen die Ansicht, es ergebe sich aus dem ASVG keineswegs, dass nur eine solche Arbeitsleistung, welche freiwillig erfolge oder auf einem freiwillig abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag beruhe, die Pflichtversicherung begründe. Außerdem könne bei einer Anhaltung im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB nicht mehr gesagt werden, dass es sich hiebei um eine vom Betreffenden selbst verschuldete Anhaltung handle. Daraus folge, dass die Rechtslage, wonach der in den Arbeitsprozess eingegliederte, im Rahmen eines Maßnahmenvollzugs Angehaltene nicht der Pflichtversicherung unterliege, eklatant gegen das Gleichheitsprinzip verstoße. Es fehlten allerdings Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätspension, insbesondere zum Leistungskalkül des Klägers, sodass die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden könne.



OGH: Da der OGH die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, ist grundsätzlich auf deren Richtigkeit hinzuweisen.



Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:



Soweit der Kläger unter Hinweis auf Ausnahmebestimmungen, die eine Pflichtversicherung ausdrücklich ausschließen (§ 5 Abs 1 Z 11 ASVG: Präsenzdiener oder Zivildienstleistende) bzw Arbeitsvergütungen im Rahmen des Strafvollzugs ausdrücklich von der Einkommenssteuerpflicht ausnehmen, die Schlussfolgerung zieht, eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung wäre überflüssig, ginge man davon aus, dass nur freiwillige, dem Vertragsrecht des ABGB unterliegende Verträge die Versicherungspflicht zu begründen im Stande seien, ist ihm mit den Ausführungen der Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, dass solche direkten Vergleiche der im § 5 ASVG normierten Ausnahmetatbestände in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht zielführend sind. Es entspricht vielmehr der bereits vom Berufungsgericht zitierten einheitlichen Judikatur und Lehre, dass Dienste aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewaltverhältnisse auf keinem Dienstvertrag beruhen, weshalb Beschäftigungen im Rahmen des Strafvollzugs nicht unter § 4 Abs 2 ASVG zu subsumieren sind. Strafgefangene sind daher außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen auch dann nicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG) führt. Das österreichische Recht sieht für Häftlinge zwar Kranken- (§§ 66 ff StVG) und Unfallfürsorge (§§ 76 ff StVG) vor und unterwirft sie auch der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG), bezieht sie jedoch in das Pensionsversicherungssystem nur durch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten, ein. Durch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 ASVG) bzw der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a ASVG) kann auch ein Strafgefangener weitere Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit erwerben.



Wenn der Kläger mit dem Argument, es handle sich beim Maßnahmenvollzug um keine verschuldete Anhaltung, unter Hinweis auf die speziellen Anrechnungsbestimmungen der §§ 502, 506a, 228 Abs 1 Z 4 ASVG eine Berücksichtigung der Zeiten seiner Arbeitstätigkeit im Maßnahmenvollzug für die Erfüllung der Wartezeit zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass gerade aus der speziellen Bestimmung des § 506a ASVG der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervorgeht, dass Zeiten einer Anhaltung grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach dem ASVG zu werten sind und nur in dem Ausnahmefall, dass ein Entschädigungsanspruch rechtskräftig zuerkannt wurde, von diesem allgemeinem Grundsatz abzugehen ist.



Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass diese für von Strafgefangenen im Strafvollzug erbrachte Arbeitsleistungen geltenden Grundsätze in gleicher Weise auch auf Personen, die - wie der Kläger - gem § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten werden, Anwendung zu finden haben, da auch diese Personen der Arbeitspflicht wie Strafgefangene unterliegen (§ 167 StVG iVm § 44 StVG).



Da ausgehend von der dargelegten Rechtslage der Kläger die Wartezeit gem § 236 ASVG für die von ihm begehrte Pensionsleistung unbestritten nicht erfüllt, musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.

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