Keinesfalls kann gesagt werden, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären
§ 333 ASVG
GZ 2 Ob 26/12f, 24.01.2013
OGH: Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt- als auch Nebenunternehmer gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur
a) eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, sondern immer auch
b) die Eingliederung des (fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb.
Ob neben der organisatorisch koordinierten Zusammenarbeit auch eine Eingliederung stattgefunden hat, ist aber immer eine Frage des konkreten Arbeitsablaufs und damit des Einzelfalls.
Keinesfalls kann gesagt werden - wie es offensichtlich den Revisionswerbern vorschwebt -, dass bei Ausführung eines gemeinsamen Arbeitsziels durch mehrere unabhängige Unternehmen und deren Arbeiter grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer bei sämtlichen Unternehmen „eingegliedert“ wären. Konsequent weiter gedacht würde dieser Gedanke ansonsten dazu führen, dass bei einem Großbauprojekt, wie hier dem Tunnelbau, letztendlich sämtliche Arbeitnehmer sämtlicher beteiligter Unternehmen der Arbeitsgemeinschaft und deren Subunternehmer bei sämtlichen anderen beteiligten Unternehmen eingegliedert wären, weil alle miteinander letztlich ein gemeinsames Arbeitsziel - die Fertigstellung des Tunnels des Bauherrn - verfolgen. Dafür ist aber die von der Rsp bejahte Erweiterung des Haftungsprivilegs auf einen Unternehmer, der selbst nicht Dienstgeber ist, bei entsprechender betrieblicher Eingliederung im Einzelfall nicht gedacht.
Hier hatte die Erstbeklagte den Beton an den Ort seiner Bestimmung hochzupumpen und der Kläger und seine Kollegen verteilten und verwendeten den Beton im erforderlichen Ausmaß.
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Arbeitssituation eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Erstbeklagten verneinten, haben sie die Grenzen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.