Der vom Täter in seinen Vorsatz aufgenommene Schaden muss nach den konkreten Gegebenheiten gar nicht eintreten, es kommt vielmehr nur auf die Möglichkeit der Schädigung an
§ 302 StGB
GZ 17 Os 21/12k, 25.02.2013
OGH: Der vom Täter in seinen Vorsatz aufgenommene Schaden muss nach den konkreten Gegebenheiten gar nicht eintreten, es kommt vielmehr nur auf die Möglichkeit der Schädigung an.