Ab dem zwölften Lebensjahr ist jedenfalls von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen
§ 176 ABGB, § 144 ABGB, § 146 ABGB
GZ 7 Ob 206/12p, 28.11.2012
OGH: Es entspricht gesicherter Judikatur, dass der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel iSd § 176 ABGB darstellen kann. Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. Ab dem zwölften Lebensjahr ist dabei jedenfalls von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen.