Die Entlastung steht - sofern die Bagatellgrenze überschritten wird - dem Unterhaltspflichtigen unabhängig davon zu, wie hoch gemäß den Bestimmungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens jener Anteil der von ihm abzuführenden Einkommenssteuer ist, der dem österreichischen Fiskus zufließt
§ 140 ABGB, § 1 EStG
GZ 4 Ob 143/12a, 18.10.2012
Der Minderjährige macht geltend, dass eine unterhaltsmindernde Anrechung der Familienbeihilfe nicht gerechtfertigt sei, weil der Vater den Großteil seines Einkommens in der Schweiz versteuere. Dass auch in Anspannungsfällen eine steuerliche Entlastung gewährt werde, beruhe offenbar darauf, dass der Unterhaltsschuldner bei Antritt einer Arbeit auch entsprechend Steuern im Inland werde abführen müssen. Solches treffe hier auf den Vater nicht zu, der nur zu einem geringen Teil in Österreich steuerpflichtig sei, weshalb die Steuerbelastung auch nur einem unterdurchschnittlichen Einkommen entspreche.
OGH: Auszugehen ist davon, dass der Vater auf Grund seines inländischen Wohnsitzes im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, wobei sich seine unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckt (§ 1 Abs 2 EStG).
Da der Vater seinen Wohnsitz in Österreich hat und in der Schweiz unselbständig beschäftigt ist, unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1975/64) in seiner zuletzt mit BGBl III 2007/22 und BGBl III 2011/27 geänderten Fassung.
Mit 1. 1. 2007 wurde die Grenzgängerbesteuerung im Rahmen dieses Doppelbesteuerungsabkommens neu geregelt. Die Besteuerung des Arbeitseinkommens von Grenzgängern in der Schweiz und Österreich erfolgt nunmehr nach dem Arbeitsortprinzip. Ein österreichischer Grenzgänger hat daher sein Erwerbseinkommen vollständig in der Schweiz zu versteuern. Um eine Doppelbesteuerung neben der in Österreich aufgrund des Wohnsitzes gegebenen Einkommenssteuerpflicht (§ 1 EStG) zu vermeiden, wird gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens die in der Schweiz für das Erwerbseinkommen entrichtete Steuer auf die in Österreich zu entrichtende Steuer angerechnet.
Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, dem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Vater jene steuerliche Entlastung zu verwehren, wie sie nach der Rsp des VfGH Unterhaltspflichtigen im Fall der Haushaltstrennung bei höheren Unterhaltsbemessungsgrundlagen zu gewähren ist, um auf diese Weise die Minderung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch gesetzliche Unterhaltsleistungen an Kinder im Einkommenssteuerrecht zu berücksichtigen.
Nach der vom Rekursgericht zutreffend zitierten Rsp ist bei höheren Unterhaltsbemessungsgrundlagen im Fall der Haushaltstrennung die steuerliche Entlastung eines geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe grundsätzlich geboten. Diese Entlastung findet nach ihrem Zweck dort ihre Grenzen, wo der Unterhaltsschuldner im Inland nicht steuerpflichtig ist oder der über die Transferleistung herzustellende Ausgleich ohnehin über das Steuerrecht hergestellt werden kann. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Der Senat billigt damit die Entscheidung des Rekursgerichts in ihrem Ergebnis, dass auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rsp zuzubilligen ist, damit der vom VfGH für notwendig erachtete Ausgleich der Transferleistung eintreten kann. Die Entlastung steht - sofern wie hier die Bagatellgrenze überschritten wird - dem Unterhaltspflichtigen unter den aufgezeigten Umständen unabhängig davon zu, wie hoch gemäß den Bestimmungen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens jener Anteil der von ihm abzuführenden Einkommenssteuer ist, der dem österreichischen Fiskus zufließt.