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Zivilrecht

OGH: Hausverwaltervollmacht und Kirchenrecht

Die vermeintliche Hausverwaltervollmacht einer Kustodie richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen

01. 04. 2013
Gesetze:

§ 867 ABGB, Konkordat


Schlagworte: Mietrecht, Konkordat, Hausverwaltervollmacht


GZ 8 Ob 20/11s, 22.03.2011


 


OGH: Der Kläger bestreitet nicht, dass der wirksame Abschluss des von ihm in Anspruch genommenen Mietvertrags der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch den Ordinarius (Erzbischof) bedurfte. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Kustodie mit der Hausverwaltung betraut worden sei und in der der Kustodie erteilten Hausverwaltervollmacht die Kompetenz zum Abschluss von Mietverträgen und gleichzeitig die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Ordinarius enthalten seien.


 


In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte von den nach kirchlichem Recht berufenen Organen nicht nur vertreten, sondern auch verwaltet wird. Dies bedeutet, dass für die kirchliche Vermögensverwaltung ebenfalls die kirchenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.


 


Nach den kirchenrechtlichen Grundsätzen zur Vertretungsvollmacht des Vermögensverwalters ist eine Verwalterhandlung aber ungültig, wenn sie die Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreitet, außer es liegt eine vorherige Ermächtigung des Ordinarius dazu vor. Jene Rechtsakte, für die eine Genehmigung durch ein übergeordnetes Organ vorgesehen ist, zählen von vornherein nicht zu den Akten der ordentlichen Verwaltung.


 


Aus diesen Überlegungen folgt, dass sich selbst eine der Kustodie von der Erstbeklagten eingeräumte Vollmacht als „Gebäudeverwalterin“ nicht auf den genehmigungspflichtigen Abschluss des Bestandvertrags erstreckt hätte. Das Erfordernis der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Ordinarius hätte dem Vermögensverwalter gerade die Kompetenz zum Abschluss eines Mietvertrags entzogen. Eine Hausverwaltervollmacht der Kustodie iSd § 1029 ABGB kam von vornherein nicht in Betracht.

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