Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen; dies trifft auch auf den Fall des Vorbehalts der Verwendung gesetzeskonformer Ersatzklauseln zu
§ 28 KSchG, § 30 KSchG, § 25 UWG
GZ 10 Ob 92/11v, 20.11.2012
OGH: Anspruchsvoraussetzung ist das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG). Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, über die Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit bestimmter Geschäftsbedingungen aufgeklärt zu werden. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen mit der beklagten Partei noch die klagsgegenständlichen Klauseln zugrunde gelegt worden sind. Wie sich aus der Entscheidung des verstärkten Senats 6 Ob 24/11i ergibt, treffen diese Ausführungen auch auf den Fall des Vorbehalts der Verwendung gesetzeskonformer Ersatzklauseln zu. Wenn die Vorinstanzen der gegenteiligen Argumentation der Revisionswerberin nicht folgten, stellt dies jedenfalls keine Fehlbeurteilung dar.