Die Frage, ob neue Entwicklungen, die von einer bestehenden ÖNORM abweichen, bereits eine Warnpflicht begründen können, ist im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rsp zur Warnpflichtverletzung zu beantworten
§ 1168a ABGB, §§ 1165 ff ABGB
GZ 7 Ob 76/12w, 14.11.2012
OGH: Die Frage, ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, stellt wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen könnte. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt vielmehr idR eine beispielgebende Entscheidung aus.
Diese Einzelfallbezogenheit der Prüfung von Warnpflichtverletzungen führt von vornherein zur Unzulässigkeit der Revision: Wäre doch auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob neue Entwicklungen, die von einer bestehenden ÖNORM abweichen, bereits eine Warnpflicht begründen können, nur im Einzelfall nach den Grundsätzen der Rsp zur Warnpflichtverletzung zu beantworten.
Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist insoweit schon deshalb nicht zu erkennen, weil es jedenfalls vertretbar ist, keine schuldhafte Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers anzunehmen, wenn die Verwendung der Materialien unstrittig dem damaligen Stand der Technik - iSd vereinbarten ÖNORM - vollkommen entsprach. Davon abgesehen geht die Berufung der Klägerin auf „neue Entwicklungen“ nicht vom Sachverhalt aus: Stellte doch das Erstgericht dazu nur fest, es habe zwar Diskussionen und Versuche zum Thema Legionellenbildung gegeben, aber eben noch keine anerkannten neuen Maßnahmen.