Für die Passivlegitimation des Fachverbands reicht es hin, wenn der Haftpflichtversicherer mit der Begründung, dass ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, die Versicherungsdeckung abgelehnt hat
§ 4 VOEG
GZ 2 Ob 185/12p, 21.02.2013
OGH: Das VOEG löste mit 1. 7. 2007 das BG über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (VerkOG) ab. Dieser Rechtsbereich wurde mit dem VOEG neu kodifiziert. Das sollte seinem besseren Verständnis und der Erweiterung des Schutzes der Verkehrsopfer dienen. Inhaltlich sollte sich an den Entschädigungsvoraussetzungen nicht all zu viel ändern. Insoweit ist das neue Gesetz vom Grundsatz der Rechtskontinuität geprägt, sodass die Rsp zum VerkOG weitgehend übernommen werden kann. In Teilbereichen bringt das VOEG aber in Fortführung der schon durch zahlreiche Novellen des VerkOG bewirkten Stärkung der Rechtsstellung der Betroffenen einmal mehr Verbesserungen für die Opfer von Verkehrsunfällen.
Gem § 4 Abs 1 Z 4 VOEG hat der Fachverband Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführte.
Gem § 4 Abs 2 letzter Satz VOEG kann der Fachverband gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
Die §§ 4 und 5 VOEG umschreiben die bisher in § 2 VerkOG enthaltenen Entschädigungstatbestände. Der Fachverband hat nach Verkehrsunfällen im Inland das Opfer in den aufgezählten Fällen (darunter vorsätzliche Schädigung) für Personen- und Sachschäden zu entschädigen. Dabei wird weiterhin fingiert, dass der schadenersatzrechtliche Leistungsanspruch des Opfers durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung (im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht) gedeckt ist.
Der subjektive Risikoausschluss der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den mitversicherten Lenker nach §§ 78, 152 VersVG erstreckt sich nicht auch auf den Halter (VN), sodass der Haftpflichtversicherer (auch) im Fall der vorsätzlichen Schadenszufügung durch den mitversicherten Lenker dem geschädigten Dritten zu haften hat. Diese Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Fachverband für einen vorsätzlich herbeigeführten Schaden entschädigungspflichtig ist (7 Ob 211/08t).
Nach der zitierten Entscheidung sowie jener zu 2 Ob 283/06s, die noch zum VerkOG ergangen sind, reicht es für die Passivlegitimation des Fachverbands hin, wenn der Haftpflichtversicherer mit der Begründung, dass ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, die Versicherungsdeckung abgelehnt hat. Die Befriedigung des Geschädigten dürfe nicht dadurch verzögert werden, dass strittig sei, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten habe (etwa bei Unklarheit über die Versicherungsdeckung zum Unfallszeitpunkt). Habe im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung bestanden, könne sich der Fachverband infolge der in § 7 VerkOG normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.
Der Senat sieht keine Veranlassung, nach der Ablösung des Verkehrsopferschutzes durch das VOEG von dieser Rsp abzugehen. Wie schon ausgeführt, wurde dieses Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung der Verkehrsopfer erlassen und brachte nur punktuelle Änderung zur alten Rechtslage nach dem VerkOG. Insbesondere wurde auch die Bestimmung des § 2 Abs 3 VerkOG - wonach der Fachverband einen Anspruch ua nicht mit der Behauptung ablehnen konnte, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet - im Gewand des § 4 Abs 2 letzter Satz VOEG (in bloß sprachlicher Umgestaltung) aufrechterhalten. Das Argument der oben dargestellten Rsp zum VerkOG, die Befriedigung des Geschädigten dürfe nicht dadurch verzögert werden, dass strittig sei, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten habe, ist daher auch unter der Geltung des VOEG zutreffend.
Der Umstand, dass in § 4 Abs 1 Z 4 VOEG - als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Fachverbands - davon die Rede ist, dass der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, ändert nichts am Einwendungsausschluss des § 4 Abs 2 letzter Satz VOEG. Die vom Zweitbeklagten gewünschte Auslegung stellte eine massive Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten dar, die vom VOEG gerade nicht intendiert ist.
Der vom Rechtsmittelwerber durch den genannten Einwendungsausschluss konstatierte Entzug seines rechtlichen Gehörs ist nicht erfolgt, liegt ein solcher doch nur vor, wenn überhaupt keine Möglichkeit zur Äußerung besteht oder wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, wovon hier keine Rede sein kann. Auch kann im Einwendungsausschluss des VOEG keine unsachliche Benachteiligung des Fachverbands erblickt werden, steht ihm doch nach der Legalzession des § 13 VOEG ein Rückgriffsrecht ua gegen den Haftpflichtversicherer zu. Die vom Rechtsmittelwerber angeregte Prüfung der Verfassungskonformität des § 4 Abs 2 letzter Satz VOEG durch den VfGHist daher entbehrlich.