Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein
§§ 1295 ff ABGB, § 266 ZPO, § 272 ZPO
GZ 2 Ob 227/12i, 14.03.2013
OGH: Der Geschädigte hat neben dem Eintritt des Schadens auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens zu beweisen. Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein. Dieser beruht auf der Annahme, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der (dislozierten) erstinstanzlichen Feststellung, es gebe keinen einzigen wissenschaftlichen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen einem bei einem Auffahrunfall erlittenen HWS-Syndrom und einer nachfolgenden Schultersteife („Frozen Shoulder“) den Schluss gezogen, dass ein typischer Geschehensablauf auszuschließen sei. Fehlt es aber schon an einer typischen formelhaften Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache (Unfall, HWS-Syndrom, Schultersteife) und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement (Kausalzusammenhang), liegen schon die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises nicht vor. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum.
Das Berufungsgericht hat somit (im Ergebnis) schon die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises verneint. Ob ein Anscheinsbeweis zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Lösung im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
Der Kläger vermag in seinem Rechtsmittel keine Gründe zu nennen, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Typizität des von ihm behaupteten Geschehensablaufs sprechen würden:
Die gewünschte zusätzliche Feststellung, es sei „aus orthopädischer Sicht“ nicht auszuschließen, „dass die durch den gegenständlichen Unfall verursachte HWS-Zerrung bzw das unfallskausale Trauma im Bereich der unteren Halswirbelsäule, allenfalls verbunden mit den erwähnten prädisponierenden Faktoren, unfallskausal für das 'Frozen-Shoulder-Syndrom'“ gewesen sei, reicht - ebenso wie die begehrten Folgefeststellungen - für die Annahme eines typischen, auf allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen beruhenden Geschehensablaufs nicht aus.
Die für die Beweislast bei ärztlichen Behandlungsfehlern entwickelten Grundsätze der Rsp sind hier nicht anwendbar, weil ein Behandlungsfehler nicht vorliegt.
Nach der Rsp genügt es zwar, dass „überwiegende Gründe“ für die Verursachung des Schadens sprechen. Dies betrifft jedoch bereits die Frage, ob der (zulässige) Anscheinsbeweis erbracht worden ist.
Die Überlegungen des Klägers zum hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad (seiner Ansicht nach soll schon „bloße Wahrscheinlichkeit“ reichen) erübrigen sich daher, wenn der Anscheinsbeweis gar nicht zulässig ist.