Schadenersatzansprüche gegen den Liegenschaftseigentümer können nur im Falle eigenen Verschuldens oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB geltend gemacht werden; das gilt auch für denjenigen, der gem § 93 Abs 5 StVO durch vertragliche Übernahme der Pflicht an dessen Stelle getreten ist
§§ 1295 ff ABGB, § 1315 ABGB, § 1319a ABGB, § 93 StVO
GZ 2 Ob 231/12b, 21.02.2013
OGH: Schadenersatzansprüche gegen den Liegenschaftseigentümer können nur im Falle eigenen Verschuldens oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB geltend gemacht werden. Das gilt auch für denjenigen, der gem § 93 Abs 5 StVO durch vertragliche Übernahme der Pflicht an dessen Stelle getreten ist.
Die Klägerin hat zum Anspruchsgrund im erstinstanzlichen Verfahren aber lediglich vorgebracht, auf einem nicht gestreuten Gehsteig zu Sturz gekommen zu sein, für den die beklagte Partei die Streupflicht und die Haftung nach § 93 StVO übernommen habe, ohne in irgendeiner Weise auf die Person, die die tatsächliche Betreuung der Fläche durchführte, einzugehen.
Wenn sie nunmehr eine Untüchtigkeit des die Unfallstelle Betreuenden iSd § 1315 ABGB behauptet, handelt es sich um unzulässige Neuerungen.
Nach stRsp gehört ein selbständiger Unternehmer, der die Aufgaben des Wegehalters besorgt, nicht mehr zu den „Leuten“ des Wegehalters; er haftet daher nach den allgemeinen Schadenersatzregeln. Zur Gehilfenhaftung wurde aber in erster Instanz kein Vorbringen erstattet.
Abgesehen davon, dass es sich auch beim Vorbringen der Revisionswerberin iZm der Anwendung von § 1313a ABGB um unzulässige Neuerungen handelt, wird nicht dargetan, inwiefern hier eine § 1313a ABGB entsprechende Sonderverbindung bestünde bzw aus welchen Gründen eine die Analogie überhaupt erst ermöglichende Regelungslücke vorläge.