Hätte der Gesetzgeber eine Einschränkung für den Fall der nachfolgenden Stellung eines Löschungsantrags vorsehen wollen, hätte er dies in § 26 Abs 7 DSG 2000 zum Ausdruck bringen können, wie dies auch tatsächlich mit der Novelle 2010, BGBl I Nr 133/2009, erfolgt ist
§ 26 DSG 2000, § 27 DSG 2000
GZ 2008/17/0080, 24.10.2012
Der Bf wendet sich gegen die Auffassung der belBeh, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach einem Auskunftsbegehren ein Antrag auf Löschung der eigenen Daten gestellt werde, sei die Löschungssperre gem § 26 Abs 7 DSG 2000 (aF) zu beachten. Der Umstand, dass er keine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich einer möglichen Beschwerde bezüglich des Auskunftsbegehrens abgegeben habe, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung.
VwGH: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 7 DSG 2000 aF, der insofern im Wesentlichen § 25 Abs 8 DSG (BGBl 565/1978) entsprach, bestand eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Beachtung des Löschungsverbots. Hätte der Gesetzgeber eine Einschränkung für den Fall der nachfolgenden Stellung eines Löschungsantrags vorsehen wollen, hätte er dies in § 26 Abs 7 DSG 2000 zum Ausdruck bringen können, wie dies auch tatsächlich mit der Novelle 2010, BGBl I Nr 133/2009, erfolgt ist. Mit dieser Novelle wurde § 26 Abs 7 DSG 2000 der Satz angefügt: "Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist." Der Gesetzgeber hat dabei - im Gegensatz zu anderen Fällen einer Änderung des DSG 2000 durch die genannte Novelle - nicht zum Ausdruck gebracht, lediglich eine Klarstellung vornehmen zu wollen.