Aus der im § 2 Abs 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen
§ 2 UVP-G 2000, § 3 UVP-G 2000
GZ 2009/07/0179, 18.12.2012
VwGH: Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im § 3 UVP-G 2000 bezeichneten "Vorhaben". Im § 2 Abs 2 UVP-G 2000 wurde daher klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle mit dieser in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Aus der im § 2 Abs 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.
Von einem solchen räumlichen und sachlichen Zusammenhang sind die Behörden in Bezug auf die Errichtung des "B" und der beschwerdegegenständlichen Deponien zutreffend ausgegangen. Auch in der Beschwerde wird dieser Zusammenhang nicht in Frage gestellt. Damit gehen die Beschwerdeausführungen, wonach die strikt auf das AWG 2002 eingeschränkte Prüfung im teilkonzentrierten Verfahren den unionsrechtlichen Vorgaben und den Vorgaben des UVP-G 2000 nicht gerecht würde, ins Leere.