Die behördliche Anleitungspflicht geht nicht so weit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss
§ 13a AVG, § 52 AVG
GZ 2009/11/0226, 18.12.2012
Der Bf macht geltend, die belBeh habe ihm zwar im Rahmen des Parteiengehörs die Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, gegen die er im Verwaltungsverfahren keine Einwände erhoben habe. Die belBeh hätte den unvertretenen Bf jedoch gem § 13a AVG umfassend anleiten müssen, seine Einwendungen unter Beiziehung allfälliger Privatsachverständiger zu erheben, da es sich gegenständlich um eine komplexe Materie handle, die überwiegend den medizinischen Bereich betreffe.
VwGH: Es entspricht der Aktenlage, dass der Bf im gegenständlichen Verfahren seit dem 1. Dezember 2008 nicht mehr anwaltlich vertreten war. Nach stäRsp des VwGH hat die Behörde jedoch Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gem § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie anzustellen oder mit welchen Beweismitteln oder Beweisanträgen sie vorzugehen habe. Insbesondere geht die behördliche Anleitungspflicht nicht so weit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss. Da die belBeh dem Bf die genannten Gutachten übermittelt und darauf hingewiesen hat, dass auf deren Grundlage im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme entschieden werde, ist ein Verstoß gegen § 13a AVG gegenständlich nicht zu erkennen.