Ein diesen Nichtigkeitsgrund darstellender Widerspruch liegt nur vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen oder die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist
§ 477 ZPO
GZ 5 Ob 76/12f, 09.08.2012
OGH: Nichtig soll das Berufungsurteil deshalb sein, weil das Berufungsgericht in sich widersprüchlich eine Repräsentantenhaftung für die Hausbesorgerin bejaht habe, obwohl die Hausbesorgerin Angestellte der Beklagten sei.
Damit wird der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht geltend gemacht. Ein diesen Nichtigkeitsgrund darstellender Widerspruch liegt nur vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen oder die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist.