Eine Verschiebung der Beweislast kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemeiner, für jedermann in gleicher Weise bestehender, Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültige Erfahrungssätze beruhende Geschehnisabläufe für den Anspruchswerber sprechen
§ 266 ZPO, § 272 ZPO, § 503 ZPO
GZ 7 Ob 94/12t, 04.07.2012
OGH: Die Frage, ob der Anscheinsbeweis tatsächlich erbracht wurde, gehört zur nicht revisiblen Beweiswürdigung, die Frage der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises zur rechtlichen Beurteilung. Der Anscheinsbeweis ist aber nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu füllen. Eine Verschiebung der Beweislast kann also nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemeiner, für jedermann in gleicher Weise bestehender, Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültige Erfahrungssätze beruhende Geschehnisabläufe für den Anspruchswerber sprechen.