Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ausgleichszulage gem § 140 BSVG iZm Betriebsaufgabe – zur Frage der Berücksichtigung einer (rückwirkenden) Änderung des Einheitswerts durch das Finanzamt bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage

Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswerts (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG hat), wird - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheids der Finanzbehörde erster Instanz folgt

25. 03. 2013
Gesetze:

§ 140 BSVG, § 23 BSVG


Schlagworte: Sozialversicherungsrecht, Bauern, Pensionsversicherung, Ausgleichszulage, Betriebsaufgabe, (rückwirkende) Änderung des Einheitswerts durch das Finanzamt


GZ 10 ObS 5/13b, 29.01.2013


 


OGH: Die Anrechnung des pauschalierten Ausgedinges nach § 140 Abs 7 BSVG setzt voraus, dass die Bewirtschaftung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebs aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Eine „Aufgabe“ eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebs ist auch die bloße Einstellung der Bewirtschaftung („Brache“), also die Betriebsstilllegung.


 


Nach stRsp ist bei der Feststellung, ob ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb iSd § 140 Abs 7 BSVG vorliegt, nach den Vorschriften des BewG vorzugehen. Ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb iSd Ausgleichszulagenrechts liegt daher nach stRsp immer dann vor, wenn von der dafür zuständigen Finanzbehörde ein Einheitswert für ein land-(forst-)wirtschaftliches Vermögen festgestellt wird. In der Entscheidung 10 ObS 34/94 wurde bereits näher begründet, dass nur der von den Finanzbehörden bescheidmäßig festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges bilden kann. Liegt hingegen für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht.


 


Erfolgt die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag (der Pension), ist gem § 140 Abs 7 BSVG vom durchschnittlichen Einheitswert iSd Abs 9 auszugehen. Danach ist zunächst die Summe der Einheitswerte, die für den Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag iSd Abs 10 in Betracht kommen, zu bilden. Für jeden dieser Monate ist gem Abs 10 von dem jeweils für den land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb bzw die land-(forst-)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert auszugehen, wobei die Einheitswerte der verpachteten Flächen hinzuzurechnen sind, während jene der zugepachteten Flächen außer Betracht bleiben (§ 140 Abs 10 BSVG). Als Einheitswert iSd Abs 7, 9 und 10 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert (§ 140 Abs 11 BSVG). In den Fällen des § 64 Abs 2 erster Satz BSVG bleibt für die Anwendung der Abs 7, 9 und 10 der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend. Das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw Miteigentümer des übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebs bzw der Fläche gewesen ist (§ 140 Abs 12 BSVG).


 


Die Änderung der Berechnungsweise nach § 140 Abs 7 BSVG, dass der Betrag des pauschalierten Ausgedinges nicht mehr vom zuletzt festgestellten Einheitswert abhängig ist, sondern vom durchschnittlichen Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land-(forst-)wirtschaftlichen Flächen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt, erfolgte durch die 6. BSVG-Novelle (BGBl 1982/649). Dabei ist zur Ermittlung dieses Durchschnitts auf die jeweilige Einheitswertgröße des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebs in den einzelnen Zeitabschnitten während des genannten Zeitraums Bedacht zu nehmen. Auch in jenen Fällen, in denen im Anschluss an eine solche Einkommensermittlung aus dem Durchschnitt der Einheitswerte ein neuer Pensionsstichtag tritt, sei es, dass eine Erwerbsunfähigkeitspension durch eine Alterspension abgelöst wird, dass überhaupt der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung durch einen Anspruch auf eine andere Leistung aus eigener Pensionsversicherung ersetzt wird (§ 64 Abs 2 erster Satz BSVG) oder dass ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung durch den Tod des Anspruchsberechtigten erlischt und im Anschluss an die erloschene Leistung Hinterbliebenenpensionen gewährt werden, sollte dennoch keine neue Durchschnittsermittlung aus den Einheitswerten vorzunehmen sein, sondern das Ergebnis der ursprünglichen Durchschnittsermittlung weiterhin maßgebend bleiben. Damit ist klargestellt, dass der Einheitswert durch § 140 Abs 12 BSVG als ein durchschnittlicher für den Zeitpunkt des ersten Pensionsstichtags fixiert ist und selbst ein späterer neuer Pensionsstichtag zu keiner Neuberechnung des durchschnittlichen Einheitswerts führt.


 


Es ist der Klägerin darin zu folgen, dass steuerrechtlich der in den Feststellungsbescheiden des zuständigen Finanzamts vom 17. 2. 2009 neu festgestellte (herabgesetzte) Einheitswert ab jenem Tag gilt, der im Einheitswertbescheid angeführt ist (1. 1. 2006). Die Anwendung dieses Grundsatzes auch im beitrags- und leistungsrechtlichen Teil des BSVG hätte aber auch im Hinblick auf den oft langen Zeitraum zwischen Rechtskraft eines solchen Bescheids und jenem Tag, an welchem der Einheitswert festgestellt wurde, zur Folge, dass Nachforderungen oder Rückzahlungen von Beiträgen unausbleiblich wären, worauf auch in den Bestimmungen betreffend das Leistungsrecht hätte Bedacht genommen werden müssen, wenn zB etwa nach Leistungsgewährung rückwirkend ein den Einheitswert abändernder Bescheid ergangen wäre. Es hat daher das BSVG in seinem § 23 Abs 5 hievon abweichende Sonderbestimmungen hinsichtlich der Wirksamkeit solcher Einheitswertbescheide im Rahmen des BSVG getroffen.


 


§ 23 Abs 5 BSVG stellt eine alle Fälle einer Einheitswertänderung umfassende Regelung dar. Der erste Satz des § 23 Abs 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderungen des Einheitswerts auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam werden. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle abdeckende Generalklausel und ordnet für diese Fälle die beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheids der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an. Bei einem Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamts handelt es sich um eine sonstige Änderung des Einheitswerts iSd § 23 Abs 5 zweiter Satz BSVG. Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswerts (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz BSVG hat), wird daher - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheids der Finanzbehörde erster Instanz folgt.


 


Diese Regelung des § 23 Abs 5 BSVG findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswerts zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit uU auch zu rückwirkenden Belastungen des Versicherten, sei es durch Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren.


 


Eine rückwirkende Bedachtnahme auf Änderungen des Einheitswerts, die nicht vor der Feststellung des Finanzamts möglich ist, müsste sich nämlich, da im Sozialversicherungsrecht Beitrags- und Leistungsrecht eng miteinander verknüpft sind, nicht nur auf der Beitrags-, sondern auch auf der Leistungsseite und insbesondere bei Feststellung der Versicherungspflicht auswirken. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht entgegengetreten werden, wenn er ein rückwirkendes Aufrollen des gesamten Versicherungsverhältnisses ebenso vermeiden will wie eine einseitige Berücksichtigung herabgesetzter Einheitswerte auf der Beitragsseite bei unveränderter Lage auf der Leistungsseite (§ 72 BSVG) und daher den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht bzw Versicherungspflicht wahrt. Es ist der Gesetzgeber daher auch nicht verhalten, zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beitrag und Leistung die Rückforderung schon erbrachter Leistungen vorzunehmen oder den erwarteten Versicherungsschutz rückwirkend zu versagen oder aber Leistungen nach Maßgabe anderer Einheitswerte anzuordnen, als sie den Beiträgen zugrundeliegen.


 


Bei Berücksichtigung der dargelegten Ausführungen verweist die beklagte Partei in ihrem Rekurs zutreffend darauf, dass für die Berechnung des durchschnittlichen Einheitswerts gem § 140 Abs 7 und 9 BSVG im Hinblick auf den Pensionsstichtag der Klägerin (1. 6. 2006) die Einheitswerte vom 1. 6. 1996 bis 31. 5. 2006 heranzuziehen sind. Die Wertfortschreibung gem § 21 Abs 1 Z 1 BewG zum 1. 1. 2006 erfolgte durch die Feststellungsbescheide des Finanzamts Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 17. 2. 2009, welche der beklagten Partei am 2. 3. 2009 zugestellt wurden. Die dadurch festgestellte Änderung des Einheitswerts ist gem § 23 Abs 5 BSVG ab 1. 4. 2009 sozialversicherungsrechtlich wirksam geworden. Da die Einheitswerte vom 1. 6. 1996 bis 31. 5. 2006 somit sozialversicherungsrechtlich unverändert bleiben, ergibt sich auch für die Berechnung der Einkünfte aus Betriebsaufgabe gem § 140 Abs 7 und 9 BSVG keine Auswirkung.


 


Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts würde nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht der beklagten Partei dazu führen, dass bei der Klägerin für den Zeitraum Jänner 2006 bis Mai 2006 unterschiedliche Einheitswerte zur Anwendung gelangten, je nach dem ob es sich um Beitrags- und Leistungsberechnung oder die Ausgleichszulagenberechnung handelt. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem - bereits erwähnten - vom Gesetzgeber gewollten Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht.


 


Die Feststellungsbescheide der Finanzbehörde vom 17. 2. 2009 bewirkten somit nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts keine Änderung des Anspruchs der Klägerin auf Ausgleichszulage.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at