Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kostenersatzansprüche nach § 77 ASGG

Ausführungen iZm Bildung zweier Verfahrensabschnitte

25. 03. 2013
Gesetze:

§ 77 ASGG


Schlagworte: Kostenersatzansprüche, Bildung zweier Verfahrensabschnitte, Billigkeit


GZ 10 ObS 5/13b, 29.01.2013


 


Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung damit, dass im Hinblick auf das im ersten Rechtsgang ergangene und in Rechtskraft erwachsene Teilurteil zwei Verfahrensabschnitte zu bilden seien. Im ersten Abschnitt, in welchem die Klägerin zum Großteil obsiegt habe, seien ihr die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten zur Gänze zuzusprechen. Im zweiten Rechtsgang sei die Klägerin jedoch zur Gänze unterlegen. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gem § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG seien nicht erfüllt.


 


OGH: Dem Einwand der Klägerin, die vom Erstgericht zum Zwecke der Bestimmung der Prozesskosten vorgenommene Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte sei nicht richtig und sie habe Anspruch auf Ersatz aller ihrer durch die Prozessführung verursachten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten, lässt unberücksichtigt, dass die Klägerin nur im ersten Rechtsgang als obsiegend anzusehen ist, während sie im zweiten Rechtsgang mit ihrem Begehren zur Gänze unterlegen ist. Die Bildung zweier Verfahrensabschnitte für die Kostenentscheidung ist daher im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Prozesserfolg der Klägerin in den beiden genannten Verfahrensabschnitten jedenfalls gerechtfertigt.


 


Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden im Rechtsmittelverfahren nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at