Die Aussage „Die Lieblingszeitung der Salzburger“ ist vorliegend nicht als Blickfang allein zu beurteilen, weil sie im Vergleich zu den sonstigen Angaben gerade nicht besonders herausgestellt wird, sondern das Säulendiagramm mit den hervorgehobenen Verkaufszahlen gleichermaßen in den Vordergrund tritt
§ 1 UWG
GZ 4 Ob 14/13g, 12.02.2013
OGH: Ebenso vertretbar ist die Beurteilung, dass nach dem maßgeblichen Gesamteindruck weder eine marktschreierische Anpreisung noch die Behauptung einer generellen Spitzenstellung vorliegt. Diese wird vielmehr deutlich auf die angegebenen - und als richtig zugestandenen - Verkaufszahlen bezogen. Ist der Bedeutungsinhalt aber klar, muss der Werbende die ungünstigste denkbare Auslegung gerade nicht gegen sich gelten lassen. Bezieht sich die beanstandete Werbung eindeutig auf die Verkaufszahlen, kommt es auf die Reichweite nicht an. Es bildet daher keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen weder im Unterbleiben von Reichweitenangaben eine Irreführungseignung infolge Unvollständigkeit erblicken noch die Feststellung der Reichweitenverhältnisse für erforderlich hielten.