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Strafrecht

OGH: Zur Dringlichkeit des Tatverdachts im Grundrechtsbeschwerdeverfahren sowie zu den weiteren Haftgründen iSd § 173 StPO

Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen

25. 03. 2013
Gesetze:

§ 2 GRBG, § 173 StPO


Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde, dringender Tatverdacht, Haftgründe


GZ 14 Os 127/12a, 29.01.2013


 


OGH: Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen. Darüber hinaus ist bei der Prüfung der Frage eines dringenden Tatverdachtes iSd § 173 Abs 1 StPO davon auszugehen, dass dieser im Verfahren erster Instanz zu einem - wenn auch nicht rechtskräftigen -Schuldspruch geführt hat, der auf Grund eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangen ist. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten und entziehen sich somit dem Grundrechtsbeschwerdeverfahren.


 


Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe iSd § 173 StPO gegeben sind.


 


Darüber hinaus kann die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren vom OGH nur dahin überprüft werden, ob sie aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durften, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste.

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