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Zivilrecht

OGH: Zur Wohnungseigentumstauglichkeit eines Abstellplatzes

Die für die Wohnungseigentumstauglichkeit notwendige bauliche Abgeschlossenheit ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und darf iZm einem KFZ-Abstellplatz nicht ins Paradoxe überdehnt werden; daraus folgt einerseits, dass eine Tür von der Wohnung in die Tiefgarage, die den Zugang zum eigenen Stellplatz ermöglicht, nicht die bauliche Abgeschlossenheit der Wohnung beseitigt; andererseits steht auch der Umstand, dass die Tür zur dahinter liegenden Wohnung bei Öffnung um wenige Zentimeter in den daneben gelegenen Abstellplatz „hineinragt“, der Wohnungseigentumsbegründung nicht entgegen

25. 03. 2013
Gesetze:

§ 2 WEG 2002


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, KFZ-Abstellplatz


GZ 5 Ob 138/12y, 23.10.2012



OGH: Ein Abstellplatz für ein Kfz ist eine - etwa durch Bodenmarkierung - deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kfz gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist. Weitere Voraussetzung für die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Abstellplatzes ist, dass er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Schließlich ist eine Wohnungseigentumsbegründung an einem Kfz-Abstellplatz ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind.



Der Wohnungseigentumsbegründung steht aber nicht entgegen, dass einige Abstellplätze den Zugang zu den dahinter liegenden Wohnungen ermöglichen. Abstellplätze bedürfen auch nicht einer „baulichen Abgeschlossenheit“, sondern nur einer deutlich abgegrenzten Bodenfläche. Aber auch Wohnungen verlieren durch die direkte Zugangsmöglichkeit zu bestimmten Stellplätzen ihre Wohnungseigentumstauglichkeit nicht: Zwar müssen Wohnungen und sonstige selbständige Räumlichkeiten nach allen Seiten baulich abgeschlossen sein. Die bauliche Abgeschlossenheit ist aber nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Nach dieser tangiert eine Eingangstür in einer Tiefgarage, die den Zugang von einem Stellplatz in eine Wohnung ermöglicht, die bauliche Abgeschlossenheit der Wohnung nicht. Andernfalls würde auch das Vorhandensein der Wohnungseingangstür, die den Zu- bzw Abgang zu bzw aus einem allgemeinen Teil des Hauses ermöglicht die - unhaltbare - Beurteilung nach sich ziehen, dass die Wohnung nicht baulich abgeschlossen sei.



Da Stellplätze naturgemäß betreten werden können (und müssen), nimmt auch die bloße Möglichkeit für andere Wohnungseigentümer, einen fremden Stellplatz zu betreten, dem Stellplatz nicht die ausschließliche Widmung zu Abstellzwecken.

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