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Zivilrecht

OGH: Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB und Sachwalterbestellung

Ein Vorrang der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht kommt ua dann nicht zum Tragen, wenn nach entsprechenden Erhebungen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Betroffenen Nachteile durch die Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten zu besorgen sind

25. 03. 2013
Gesetze:

§ 284f ABGB, § 284g ABGB, §§ 1002 ff ABGB


Schlagworte: Sachwalterschaftsrecht, behinderte Person, Vorsorgevollmacht, Sachwalterbestellung


GZ 5 Ob 124/12i, 26.07.2012


 


OGH: Ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht noch geschäftsfähig war, ist für die Entscheidung nicht maßgeblich:


 


Nach der klaren Regelung in § 284g Satz 1 ABGB bedarf eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, insoweit keines Sachwalters, es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht in dem Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will.


 


Ein Vorrang der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht kommt demnach ua dann nicht zum Tragen, wenn nach entsprechenden Erhebungen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für den Betroffenen Nachteile durch die Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten zu besorgen sind.


 


Das Rekursgericht hat eingehend begründet, warum im Anlassfall Nachteile für die 1924 geborene Betroffene zu befürchten sind. Dabei hat es hervorgehoben, dass die Betroffene nach Erteilung der Vorsorgevollmacht einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit der Bevollmächtigten schloss und die Betroffene während des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens ein mit 23. 8. 2011 datiertes Testament zugunsten der Bevollmächtigten verfasste, wobei der im Verfahren beigezogene Sachverständige aus fachärztlicher Sicht bezweifelte, dass die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage gewesen sei, ein Testament derart strukturiert abzufassen. Dazu kommt, dass die Bevollmächtigte, vertreten durch den Rechtsvertreter der Betroffenen (!) - was auch bereits zum Gegenstand einer Anzeige an die zuständige Rechtsanwaltskammer gemacht worden ist -, gegen die Betroffene 3 Tage nach Anregung der Sachwalterbestellung durch deren Neffen eine Klage über 339.000 EUR sA ua wegen behaupteter Darlehensforderungen eingebracht hatte (auch wenn diese später zurückgezogen wurde).


 


Die Beurteilung des Rekursgerichts, wegen der offenkundig massiven finanziellen Eigeninteressen der Bevollmächtigten seien vermögensrechtliche Nachteile für die Betroffene zu befürchten, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.

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