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Zivilrecht

OGH: Zur Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB

Wenn ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist

25. 03. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beweislastumkehr


GZ 7 Ob 94/12t, 04.07.2012


 


Der Unfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde und für dessen Folgen der Beklagte als Betreiber einer Reitschule haften soll, ereignete sich dadurch, dass das Pferd nach der Durchführung eines „Rollback“ gerade beim Angaloppieren eine sehr plötzliche und rasche Ausreißbewegung nach rechts vollführte und fast im selben Augenblick mit der Klägerin zu Boden stürzte. Es steht nicht fest, ob das Pferd Eigenheiten aufweist, die im Zuge des Reitunterrichts von anderen Pferden für diese Qualifikation abweichen, insbesondere ob es irgendwelche Eigenschaften aufweist, die im Zuge des Reitunterrichts zu gefährlichen Situationen führen können, sohin ob das Pferd grundsätzlich für den Einsatz als Schulpferd ungeeignet war und ist.


 


OGH: Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Die Beweislast des § 1298 ABGB greift nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Schädiger sich in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat.

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