Der Unterhaltsanspruch der Beklagten könnte im Fall einer Kürzung oder eines Wegfalls der einzurechnenden Witwenpension wiederaufleben; im Hinblick auf diese Möglichkeit kann aber keine Rede davon sein, dass die Reallast dauernd ihren Sinn verloren habe, genügt doch jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts
§ 796 ABGB
GZ 6 Ob 211/13t, 16.12.2013
Die Revision steht auf dem Standpunkt, die Reallast sei erloschen, weil im Oppositionsverfahren ausgesprochen worden sei, dass der Unterhaltsanspruch erloschen sei. Ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht sei auch aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen.
OGH: Dem kann nicht gefolgt werden.
Dass nachträgliche Änderungen in den Anrechnungsposten den Anspruch nach § 796 ABGB beeinflussen können, entspricht der hL.
Regelungsvorbilder für die Bestimmung des § 796 ABGB waren die §§ 169, 142 und 166 ABGB in der seinerzeitigen Fassung. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Einrechnungsvorschriften in Hinkunft bei allen erbrechtlichen Unterhaltsansprüchen gleichartig gestaltet sein sollen, der Unterhaltsanspruch also nur hilfsweise bestehen und nur dann gegeben sein soll, wenn die angemessene Versorgung des Ehegatten nicht durch andere Mittel, gleich woher diese kommen mögen, gesichert ist. In der Rsp zu § 142 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 wurde mehrfach ausgesprochen, dass die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters auch dann wieder auflebt, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Daraus ergibt sich, dass der Entfall oder die Verminderung einrechnungspflichtigen Einkommens zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht des Erben führt.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des Urteils im Oppositionsprozess hinsichtlich noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche unter dem Vorbehalt einer Änderung der Verhältnisse steht.
Damit erweist sich aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts als zutreffend, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Fall einer Kürzung oder eines Wegfalls der einzurechnenden Witwenpension wiederaufleben könnte. Im Hinblick auf diese Möglichkeit kann aber keine Rede davon sein, dass die Reallast dauernd ihren Sinn verloren habe, genügt doch jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.
Dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz eine Schmälerung der Witwenpension der Beklagten in Zukunft nicht völlig ausschließt, hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt. Der Einwand der Revisionswerberin, im Fall von Pensionskürzungen würde auch die Alterspension des verstorbenen Ehegatten solchen Kürzungen unterliegen, ist nicht stichhaltig. Die hypothetische Entwicklung der Leistungsfähigkeit des verstorbenen Ehegatten kann nämlich nach dessen Tod keinen Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben.