Dass die Bf möglicherweise nicht damit gerechnet hatten, beim geplanten Abbruch auch des Westteiles auf Schwierigkeiten in Bezug auf die Wagenremise zu stoßen, und die daraus möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis iSd § 10 Abs 2 VVG qualifiziert werden
§ 10 Abs 2 VVG, § 2 VVG
GZ 2012/06/0198, 21.02.2013
VwGH: Mit dem Titelbescheid vom 27. April 2010 wurde der Abbruch - nur - des Ostteiles des Gebäudes (binnen zwei Monaten) angeordnet (wobei wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen wurde). Der Titelbescheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Zutreffend haben die Bf erkannt, dass die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann, was sie auch nicht geltend machen, vielmehr brachten sie eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Erlassung des Titelbescheides vor, die ein Vollstreckungshindernis darstelle (zumindest die Hemmung der Vollstreckung bewirke). Das hiezu ins Treffen geführte gerichtliche Unterlassungsverfahren (und die damit, so die Bf, bewirkte vorläufige Unmöglichkeit eines Gesamtabbruches des Gebäudes) stellt aber weder ein Vollstreckungshindernis dar noch einen Grund, iSd Begehrens der Bf mit der Vollstreckung durch Abbruch innezuhalten und zwischenzeitig Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Mit dem Titelbescheid wurde nämlich der Abbruch nur des Ostteiles angeordnet und es ist die Situation nicht anders, als wenn die Bf aus welchen Gründen auch immer gar nicht die Absicht gehabt hätten, auch den Westteil abzubrechen. Die technischen Schwierigkeiten beim Abbruch nur des Ostteiles (eine technische Unmöglichkeit des Teilabbruches wird nicht behauptet) und der sich aus einem bloßen Teilabbruch folgende Mehraufwand im Vergleich zu einem Gesamtabbruch ergaben sich bereits unmittelbar aus dem Titelbescheid. Dass die Bf möglicherweise nicht damit gerechnet hatten, beim geplanten Abbruch auch des Westteiles auf Schwierigkeiten in Bezug auf die Wagenremise zu stoßen, und die daraus möglicherweise enttäuschte Erwartung, umgehend einen Gesamtabbruch anstelle eines bloßen Teilabbruches der Ostseite durchführen zu können, kann nicht als Vollstreckungshindernis iSd § 10 Abs 2 VVG qualifiziert werden, insbesondere nicht als ein Umstand, der die Vollstreckung wegen nachträglicher Unmöglichkeit der auferlegten Leistung unzulässig mache, und auch nicht als Umstand, der iSd § 10 Abs 2 Z 3 iVm § 2 VVG beachtlich wäre: Zu vollstrecken ist der Auftrag, den Ostteil des Gebäudes binnen zwei Monaten abzubrechen; ein gelinderes Mittel als die zwangsweise Durchführung des Abbruches kommt dabei nicht in Betracht. Die Durchführung bloß allfälliger Sicherungsmaßnahmen entspräche nicht der aufgetragenen, zu vollstreckenden Verpflichtung.
Dass, davon ausgehend, der Kostenvorauszahlungsauftrag rechtswidrig wäre, wird nicht geltend gemacht.