Nach der Rsp des OGH ist im Pflegschaftsverfahren die ausnahmsweise Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen eines Minderjährigen zum Zweck der Gefahrenabwehr zu bejahen
§ 9 AußStrG, § 45 AußStrG, § 2 AußStrG
GZ 8 Ob 88/12t, 13.09.2012
OGH: Nach der Rsp des OGH ist im Pflegschaftsverfahren die ausnahmsweise Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen eines Minderjährigen, hier des Vaters, zum Zweck der Gefahrenabwehr zu bejahen