Die Qualität einer dem Antragsteller zumutbaren Ersatzwohnung darf sein angemessenes Wohnbedürfnis nicht erheblich unterschreiten; dabei ist auch auf das Wohl und das Wohnbedürfnis von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, Bedacht zu nehmen und selbst das Wohnbedürfnis volljähriger Kinder zu berücksichtigen
§ 382b EO
GZ 7 Ob 6/13b, 18.02.2013
OGH: Die von den Vorinstanzen angenommene Unzumutbarkeit des Zusammenlebens der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wird im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen.
Allgemeine (weitere) Voraussetzung für die einstweilige Verfügung blieb auch nach dem Gewaltschutzgesetz das dringende Wohnbedürfnis des Antragstellers. Eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners „dringend“ ist, hat nicht stattzufinden.
Bei der Stellung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die gefährdete Partei ua die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen und zu bescheinigen (§ 389 Abs 1 EO). Dazu gehört bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO auch die Tatsache, dass die Wohnung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient. Der diesbezüglichen Behauptungslast kam die Antragstellerin nach. Zudem ist ohnehin unstrittig, dass die Antragstellerin seit Jahren mit den minderjährigen Kindern in der Ehewohnung lebt und diese Wohnung der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses (und jenes der Kinder) dient.
Ob das Wohnbedürfnis ein „dringendes“ ist, ist eine Rechtsfrage, sodass es sich bei den Ausführungen des Erstgerichts, dass die Wohnung N dem Wohnbedürfnis sowohl der Antragstellerin als auch der gemeinsamen ehelichen Kinder entspreche, um keine den OGH bindende Tatsachenfeststellung handelt. Die Lösung der genannten Rechtsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann - wie bei § 97 ABGB - auch hier der Gedanke gelten, dass dem betroffenen Ehegatten, dem das Zusammenleben vom anderen unzumutbar gemacht wird, die ihm schon bisher zur Deckung des Wohnbedürfnisses dienende Wohnmöglichkeit erhalten bleiben soll.
Das Wohnbedürfnis ist grundsätzlich solange „dringend“, solange nicht der Antragsgegner das Gegenteil darlegt. Die Rsp geht daher davon aus, dass die Behauptungs- und Bescheinigungslast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines „dringenden“ Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, den Antragsgegner trifft, er hat den Ausnahmefall der anderwertigen Deckung des Wohnbedürfnisses seines Ehegatten zu beweisen.
Ein dringendes Wohnbedürfnis ist im Allgemeinen nur dann nicht gegeben, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können; im Tatsächlichen darf aber die Qualität einer dem Antragsteller zumutbaren Ersatzwohnung sein angemessenes Wohnbedürfnis nicht erheblich unterschreiten. Dabei ist auch auf das Wohl und das Wohnbedürfnis von Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben, Bedacht zu nehmen und selbst das Wohnbedürfnis volljähriger Kinder zu berücksichtigen.
Es geht daher um die Frage, ob dem Gefährdeten samt den Kindern ein anderwertiges Wohnen zuzumuten ist, und zwar - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - unabhängig von der Frage, ob nur der Antragstellerin oder auch den Kindern das Zusammenleben mit dem sie auch weiterhin (mit-)betreuenden Antragsgegner unzumutbar ist.
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Wohnung N und könnte daher zwar auf eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen. Zur Beurteilung, ob die Qualität dieser Ersatzwohnung ihr angemessenes Wohnbedürfnis und das ihrer Kinder erheblich unterschreitet, reichen die vom Rekursgericht nachgeholten Feststellungen, die sich auf eine Gegenüberstellung von Größe und Anordnung der Ehewohnung und der genannten Ersatzwohnung beschränken, jedoch nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, die bisherigen - unstrittig gehobenen - Wohnverhältnisse der Antragstellerin, aber auch der Kinder näher darzustellen. In diesem Zusammenhang sind va Feststellungen zur bisherigen Nutzung der Räume der Ehewohnung zu treffen wie beispielsweise, ob den Kindern jeweils ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und ob die Antragstellerin über ein eigenes Arbeitszimmer verfügt. Nur so kann letztlich beurteilt werden, ob die Ersatzwohnung, auf die das Rekursgericht die Antragstellerin verweist, dem bisherigen - gehobenen Standard - auch bei einem Mehrpersonenhaushalt entspricht.