Eine (objektive) Krankheit rechtfertigt das Fernbleiben des Dienstnehmers vom Dienst und die damit verbundene Leistungsverhinderung; auch Kur- und Rehabilitationsaufenthalte, die helfen, den regelrechten Körper- und Geisteszustand zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen, fallen unter den Krankheitsbegriff
§ 8 AngG, § 4 EFZG, § 120 ASVG, § 27 AngG
GZ 8 ObA 82/12k, 24.01.2013
OGH: Auf Tatsachenebene ist entscheidend, dass dem Kläger von seinem Hausarzt - nach Rücksprache mit dem Sozialversicherungsträger - eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde. Zudem erklärte der Hausarzt ausdrücklich, dass der Kläger für den Zeitraum der Therapien arbeitsunfähig sei und keiner Arbeit nachzugehen brauche.
Richtig ist, dass eine (objektive) Krankheit das Fernbleiben des Dienstnehmers vom Dienst und die damit verbundene Leistungsverhinderung rechtfertigt. Ebenso richtig ist, dass sich ein Dienstnehmer im Regelfall auf eine ärztliche Krankschreibung (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) berufen kann und das Fernbleiben vom Dienst daher entschuldigt ist, wenn der Dienstnehmer von einem zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wird und der Dienstnehmer auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vertrauen dar. Mit dem Vorliegen der ärztlichen Krankschreibung wird dem Dienstnehmer grundsätzlich der gute Glaube in seine Arbeitsunfähigkeit zugebilligt.
Dafür, dass der Kläger trotz Krankschreibung davon Kenntnis hatte oder offenbar haben musste, dass er in Wirklichkeit arbeitsfähig sei, bestehen keine Anhaltspunkte.
Entgegen den Überlegungen der Beklagten ist im Anlassfall somit maßgebend, ob der Kläger auf die Krankschreibung seines Hausarztes vertrauen durfte. Ob aus rein fachmedizinischer Sicht Arbeitsunfähigkeit bestand, bleibt unerheblich. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass auch Kur- und Rehabilitationsaufenthalte, die helfen, den regelrechten Körper- und Geisteszustand zu erhalten, zu bessern oder wiederherzustellen, unter den Krankheitsbegriff fallen. Nur für einen Wellnessurlaub oder für Massagen eines gewerblichen Masseurs, die bloß dem Wohlbefinden und der Erholung dienen, kann dies nicht gelten. Die Therapien des Klägers in Bad Eisenkappel sind nicht einem Aufenthalt nur zu Erholungszwecken gleichzuhalten.