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Strafrecht

OGH: Zu den Besonderheiten bei den Nichtigkeitsgründen iSd § 281 Abs 1 Z 3, Z 9 lit a sowie Z 10a StPO

Art 6 EMRK ist keine nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeit bedrohte Vorschrift; deren Verletzung ist vielmehr unter den Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 geltend zu machen

19. 03. 2013
Gesetze:

§ 281 StPO, Art 6 EMRK


Schlagworte: Nichtigkeitsgründe, Rechtsirrtum, Zweifelsgrundsatz, Begründung der Rechts- oder Subsumtionsrüge, Diversion


GZ 12 Os 137/12g, 31.01.2013


 


OGH: Art 6 EMRK ist keine nach der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeit bedrohte Vorschrift; deren Verletzung ist vielmehr unter den Voraussetzungen mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 geltend zu machen.


 


Darüber hinaus hat die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes - wie im vorliegenden Fall hier Z 9 lit a- das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Eine angebliche Verletzung des Zweifelgrundsatzes kann ebenso niemals eine materiellrechtliche Nichtigkeit nach sich ziehen.


 


Begnügt sich der Bf bei der Begründung seiner Rechts-oder Subsumtionsrüge mit dem Verweis auf eine veröffentlichte Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum und beschränkt sich diese selbst auf eine bloße Rechtsbehauptung, statt ihren Standpunkt methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten, so fehlt es ebenso an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.


 


Aus Z 10a ist ein Urteil dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn die Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der Diversion den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat.

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