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Zivilrecht

OGH: Verhältnis der Unbilligkeit iSd § 97 Abs 2 EheG (idF FamRÄG 2009) zu der (ursprünglichen) Sittenwidrigkeit der Vereinbarung iSd § 879 Abs 1 ABGB – streitiger oder außerstreitiger Rechtsweg?

Die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung iSd §§ 81 ff EheG ist eine Streitigkeit, die grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erledigen ist; im Zweifel gehört sie ins außerstreitige Verfahren; aufgrund des Vorzugs bzw Vorrangs des außerstreitigen Verfahrens für diese Angelegenheiten sollten Auseinandersetzungen über die (angebliche, schon zum Zeitpunkt ihres Abschlusses vorgelegene) Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen, die den Grad des § 879 Abs 1 ABGB erreicht, in diesem Verfahren erfolgen, zumal der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 97 Abs 2 EheG eine Art „Anfechtbarkeit“ derartiger iSd § 97 Abs 1 EheG zulässig geschlossener Verträge eingeführt hat, die auch eine Teilanpassung der Vereinbarung statt ihrer vollständigen Beseitigung zulässt

19. 03. 2013
Gesetze:

§ 97 EheG aF / nF, §§ 81 ff EheG, § 879 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Verträge, Vereinbarung, Unbilligkeit, (ursprüngliche) Sittenwidrigkeit, streitiges / außerstreitiges Verfahren, Abgrenzung


GZ 1 Ob 144/12a, 15.11.2012


 


OGH: Die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Rechtsweg bestimmt sich nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen. An diesem Grundsatz hat die Neufassung der (materiell-rechtlichen) Bestimmungen über die nacheheliche Aufteilung durch das FamRÄG 2009 nichts geändert.


 


In ihrem Aufteilungsantrag begehrt die Antragstellerin ausschließlich die Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung, weil sie wesentlich mehr als die in der 1991 geschlossenen Vereinbarung genannten 800.000 S in die Renovierung und den Ausbau der Ehewohnung investiert hätte. Die Vermögensbildung während der aufrechten Lebensgemeinschaft sei „im Wesentlichen nur“ durch diese wertsteigernden Investitionen erfolgt. Aus dem Verkauf der Liegenschaft sei dem Antragsgegner ein Nettoerlös von über 900.000 EUR verblieben. Nicht Gegenstand ihres Antrags ist das (nicht mehr dem Antragsgegner zustehende) Eigentum an der Ehewohnung oder deren Nutzung. Die Ehewohnung wäre ohnehin nach dem Vorbringen der Antragstellerin gem § 82 Abs 2 EheG nF unabhängig von der Tatsache des Verkaufs nicht in die Aufteilung einzubeziehen gewesen. Weder wurde eine Vereinbarung über ihre Einbeziehung getroffen, noch ein Bedarf der Antragstellerin oder der gemeinsamen Kinder an der Weiterbenutzung iSd § 82 Abs 2 Satz 1 EheG nF behauptet. Es geht also um die Aufteilung behaupteter werterhöhender Investitionen in eine nicht der Aufteilung unterliegende Sache als eheliche Ersparnis.


 


Im Sinn der bisherigen Rsp sind Ansprüche auf Einhaltung von nach § 97 EheG nF zulässig geschlossenen Vereinbarungen im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Die Ausführungen im Aufteilungsantrag zielen hier aber gerade nicht auf die Durchsetzung der Vorausvereinbarung, die den Antragsgegner unter konkreten Bedingungen zur Rückzahlung der (von der Antragstellerin zu investierenden) 800.000 S verpflichtete und (auch) einen wechselseitigen Verzicht auf Ausgleichszahlungen enthielt. Einen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung auf ihrer Seite gegebenen Willensmangel deutet die Antragstellerin in ihrem Aufteilungsantrag nicht einmal an, weshalb sich in diesem Punkt die Frage, in welcher Verfahrensart ein Ehegatte eine Vorausvereinbarung anfechten kann, nicht stellt.


 


Nach dem in § 85 EheG, den das FamRÄG 2009 nicht änderte, verankerten Subsidiaritätsgrundsatz gibt der Gesetzgeber der Einigung zwischen den Ehegatten den Vorrang vor der Entscheidung des Außerstreitrichters. Nach § 97 Abs 1 EheG aF zulässig geschlossene Vereinbarungen waren für das Außerstreitgericht bindend; ihre nachträgliche Anpassung mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens war ausgeschlossen. Das FamRÄG 2009 schränkte den Subsidiaritätsgrundsatz ein, indem es dem Außerstreitrichter ermöglicht, von Vorausvereinbarungen bei Vorliegen der in § 97 Abs 2 und 3 EheG nF geregelten Voraussetzungen abzuweichen.


 


Da in diesem Fall weder das Eigentum an der Ehewohnung noch deren Nutzung Gegenstand des Aufteilungsantrags ist, käme die Anwendung des § 97 Abs 2 EheG nF in Betracht. Danach kann der Außerstreitrichter eine Vorausvereinbarung kontrollieren und korrigieren, wenn sie in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist. Diese „unbillige Unzumutbarkeit“ liegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vor, wenn die Vereinbarung die Ziele der Aufteilung des ehelichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten Ehegatten keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt. Sie muss zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorliegen: Ob sie bei Abschluss der Vereinbarung gegeben war oder erst nachträglich eintrat, macht keinen Unterschied.


 


Das Verhältnis der Unbilligkeit iSd § 97 Abs 2 EheG nF zu der (ursprünglichen) Sittenwidrigkeit der Vereinbarung iSd § 879 Abs 1 ABGB, das bei der Abgrenzung des streitigen zum außerstreitigen Verfahren Probleme bereiten könnte, wird im Schrifttum unterschiedlich gesehen. Nach Meinung Deixler-Hübners und Pesendorfers muss die Schwelle der Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nicht erreicht werden. Schwimann sieht eine offensichtliche Ähnlichkeit zum Tatbestand der Sittenwidrigkeit. Nach Gitschthaler entspricht die Unbilligkeit und Unzumutbarkeit iSd § 97 Abs 2 EheG nF dem Sittenwidrigkeitsvorbehalt des § 879 Abs 1 ABGB.


 


Es ist zu bezweifeln, dass nach dem Vorbringen einer Partei in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz in jedem Fall eindeutig beurteilt werden kann, ob die Vorausvereinbarung von Anfang an sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB gewesen sein soll. Die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung iSd §§ 81 ff EheG ist eine Streitigkeit, die grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erledigen ist. Im Zweifel gehört sie ins außerstreitige Verfahren. Aufgrund des Vorzugs bzw Vorrangs des außerstreitigen Verfahrens für diese Angelegenheiten sollten Auseinandersetzungen über die (angebliche, schon zum Zeitpunkt ihres Abschlusses vorgelegene) Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen, die den Grad des § 879 Abs 1 ABGB erreicht, in diesem Verfahren erfolgen, zumal der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 97 Abs 2 EheG eine Art „Anfechtbarkeit“ derartiger iSd § 97 Abs 1 EheG zulässig geschlossener Verträge eingeführt hat, die auch eine Teilanpassung der Vereinbarung statt ihrer vollständigen Beseitigung zulässt.


 


Will ein Ehegatte trotz zulässiger Vorausvereinbarung die Vereinbarungskontrolle nach § 97 Abs 2 bis 4 EheG im Aufteilungsverfahren erreichen, muss er die Voraussetzungen dafür allerdings konkret darlegen. Dabei wird aber nicht zu fordern sein, dass er ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung nennt, die ein Abweichen von der Vereinbarung ermöglichen soll. Maßgeblich ist sein Tatsachenvorbringen.


 


Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Aufteilungsantrag ist für die Geltendmachung der Inhaltskontrolle iSd § 97 Abs 2 EheG nF als ausreichend konkret anzusehen. Der Vergleich des in der Vereinbarung geregelten „Investitionsausgleichs“ von 800.000 S (rund 58.138 EUR) mit dem Betrag von über 400.000 EUR, den sie zusätzlich investiert haben will und der den wesentlichen Beitrag zur Bildung des Vermögens während der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet haben soll, bringt iVm dem Hinweis auf den dem Antragsgegner allein zugekommenen Erlös aus dem Verkauf der früheren Ehewohnung (über 900.000 EUR) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Antragstellerin es als unzumutbare Unbilligkeit empfände, wenn sie entsprechend der Vorausvereinbarung nichts erhielte. Damit können die Überlegungen des Rekursgerichts zu einer Verfristung der Geltendmachung der Inhaltskontrolle auf sich beruhen. Ob die Vereinbarung aufgrund (umfassender) Verzichtserklärungen der Antragstellerin schon von Anfang an als sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB einzustufen wäre, ist für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nach der neuen Rechtslage nicht relevant.


 


Wie bereits das Erstgericht richtig erkannte, sind Fragen iZm der Inhaltskontrolle nach § 97 Abs 2 EheG nF aber erst zu beantworten, wenn die Reichweite der Vorausvereinbarung geklärt ist. Vorausvereinbarungen unterliegen als schuldrechtliche Verträge den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB. Der in der Vereinbarung festgehaltene wechselseitige Verzicht auf die Aufteilung nach den §§ 81 - 96 EheG wäre als Verzicht auf die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens wegen der aus Art 6 Abs 1 EMRK abzuleitenden generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrags („pactum de non petendo“) unwirksam. Wäre er hingegen als Verzicht auf den materiellen Aufteilungsanspruch, zu interpretieren, wäre seine Reichweite als Frage der (strittigen) Auslegung der Vorausvereinbarung im außerstreitigen Aufteilungsverfahren inhaltlich zu prüfen. Das gilt auch für jene vertragliche Regelungen, in denen beide Vertragsparteien jeweils auf die Leistung von Ausgleichszahlungen sowie die Antragstellerin auf sämtliche Ansprüche in Ansehung der (früheren) Ehewohnung verzichteten.

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