Die von manchen Autoren geäußerten, jedoch nicht näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsregelung, nach der § 97 EheG in der Fassung des FamRÄG 2009 auch auf „alte“ Vorausvereinbarungen anzuwenden sei, teilt der erkennende Senat nicht
§ 97 EheG aF / nF, §§ 81 ff EheG
GZ 1 Ob 144/12a, 15.11.2012
OGH: Die im Notariatsakt für den Fall der (hier relevanten) Scheidung der Ehe getroffenen Regelungen über die Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse sind zu den Vereinbarungen zu zählen, welche im Schrifttum zu § 97 EheG nF teils als Vorausvereinbarungen oder als Vorwegvereinbarungen bezeichnet werden. Im Folgenden wird nur mehr der Begriff Vorausvereinbarung verwendet, soweit es um eine Vereinbarung iSd (hier relevanten) § 97 Abs 1 EheG alte und neue Fassung geht.
Die von manchen Autoren geäußerten, jedoch nicht näher begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übergangsregelung, nach der § 97 EheG in der Fassung des FamRÄG 2009 auch auf „alte“ Vorausvereinbarungen anzuwenden sei, teilt der erkennende Senat nicht:
Nach stRsp des VfGH sind rückwirkende Gesetzesänderungen, die die Rechtsposition der Rechtsunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Lichte des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebots nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Gesetzesveränderungen sind die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen Eingriff sprechenden Gründe maßgeblich.
Die neue Rechtslage ermöglicht zwar dem Außerstreitrichter, Vorausvereinbarungen unter den in § 97 Abs 2 und 3 EheG nF geregelten Voraussetzungen zu überprüfen und von ihnen abzuweichen, was nach der alten Rechtslage für zulässige Vorausvereinbarungen über eheliche Ersparnisse nicht galt. Diese nach § 97 Abs 1 EheG aF rechtswirksam geschlossenen Vereinbarungen waren für das Außerstreitgericht bindend und schlossen (soweit sie reichten) nach Rechtsauffassung eine Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG aus. Im Schrifttum wird die bindende Wirkung von Vorausvereinbarungen auch als „komplette Verdrängung der richterlichen Aufteilungskompetenz“ bezeichnet. Eine absolute Bestandgarantie kam diesen nach der alten Rechtslage zulässigen Vereinbarungen dennoch nicht zu, konnten sie doch wegen einer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorliegenden Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB oder wegen des Vorliegens von Willensmängeln beseitigt werden. Dass der Gesetzgeber mit § 97 Abs 2 EheG nF, der bei der Beurteilung einer unbilligen, einem Teil die Zuhaltung der Vereinbarung unzumutbar machenden Vereinbarung auf das im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorhandene, in die Aufteilungsmasse einzubeziehende Vermögen abstellt, eine Umstandsklausel für Aufteilungsvereinbarungen einführte, bedeutet eine erhebliche Verbesserung für den „schwächeren“ Ehegatten. Eine Umstandsklausel ist grundsätzlich ein aus an einem anderen Bereich des Familienrechts (Unterhaltsrecht) bekanntes Instrument, um zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine Versteinerung der zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung bestehenden Verhältnisse zu verhindern. Die neue Regelung erweitert zudem den Gestaltungsspielraum von Ehegatten insofern, als sie Vorausvereinbarungen auch für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens zulässt. Nach alter Rechtslage unzulässige Vereinbarungen sind nunmehr wirksam, wenn sie den Voraussetzungen des § 97 Abs 1 EheG nF entsprechen. Einen unausgewogenen, die Rechtsposition der Ehegatten jedenfalls verschlechternden Eingriff bewirkte die § 97 EheG betreffende Übergangsbestimmung nach Ansicht des erkennenden Senats nicht.
Der Aufteilungsantrag wurde nach dem 31. 12. 2009 eingebracht. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass § 97 EheG in der Fassung des FamRÄG 2009 für die hier zwischen den Parteien geschlossene „alte“ Vorausvereinbarung gilt. Diese wurde iSd § 97 Abs 1 EheG nF rechtswirksam geschlossen.