Zufolge § 24 Abs 6 WEG 2002 besteht ein Individualrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag zu verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses gerichtlich festgestellt wird
§ 24 WEG 2002
GZ 5 Ob 154/12a, 23.10.2012
Die Antragsgegnerinnen beharren darauf, der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen, weil der Erstantragsteller den Verbesserungsauftrag des Erstgerichts, die behaupteten Vollmachten weiterer Antragsteller nachzureichen, nicht erfüllt habe.
OGH: Mit dieser Argumentation wird verkannt, dass zufolge § 24 Abs 6 WEG ein Individualrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers besteht, innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag zu verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses gerichtlich festgestellt wird. Das hat zur Folge, dass die Antragslegitimation allein des Erstantragstellers, dem sich die Zweitantragsstellerin im Verfahren anschloss, zur Einleitung des Verfahrens ausreichte.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses über die Gehörverletzung übersehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG zwar noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden kann, auch wenn sie - wie hier - vom Rekursgericht verneint wurde, doch nach dem im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren grundsätzlich anwendbaren § 58 AußStrG seit 1. 1. 2005 nur mehr als einfacher Verfahrensmangel wahrzunehmen ist. Es kommt darauf an, ob die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. Eine Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels haben die Revisionsrekurswerberinnen allerdings nicht aufgezeigt.