Home

Zivilrecht

OGH: Mitverschulden iSd § 4 StEG 2005

Die Argumentation der Revisionswerberin läuft darauf hinaus, dass bei jedem „Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch“ schon allein in der Begehung der (geringfügigeren) Straftat ein Mitverschulden läge; tatsächlich kann ein Mitverschuldensvorwurf nach § 4 Abs 1 StEG 2005 in diesen Fällen aber nur begründet sein, wenn der Verdächtige nach Bekanntwerden seiner Handlung ein weiteres (ihm vorwerfbares) Verhalten gesetzt hat, das die Verdachtsmomente entgegen der tatsächlichen Sachlage verstärkt hat, wozu etwa auch das Verschweigen entlastender Umstände gehören würde (§ 4 Abs 1 Z 1 StEG 2005)

19. 03. 2013
Gesetze:

§ 4 StEG, § 1304 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftentschädigung, Mitverschulden


GZ 1 Ob 2/13w, 31.01.2013


 


OGH: Unzutreffend ist die Auffassung der Revisionswerberin, ein Mitverschulden - an der Einleitung des Strafverfahrens bzw der Inhaftierung - iSd § 4 StEG 2005 könne auch in einer strafbaren Handlung liegen, die in der Folge vom Strafgericht milder beurteilt wird als das ursprünglich angeklagte Delikt. Die Beklagte unterlässt jede konkrete Auseinandersetzung mit § 4 Abs 1 StEG 2005 und den dort (demonstrativ) für ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB angeführten Fallgruppen. Ein dem Kläger - zusätzlich zur Tatbegehung - vorwerfbares Verhalten von einem den gesetzlichen Beispielsfällen gleichkommendem Gewicht für die Verhängung der Haft wird in keiner Weise aufgezeigt. Welche Bedeutung der Hinweis darauf haben sollte, dass der Kläger andere Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung, beispielsweise eine Mediation, nicht ergriffen hatte, ist ganz unverständlich. Im Ergebnis läuft die Argumentation der Revisionswerberin darauf hinaus, dass bei jedem „Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch“ schon allein in der Begehung der (geringfügigeren) Straftat ein Mitverschulden läge. Tatsächlich kann ein Mitverschuldensvorwurf nach § 4 Abs 1 StEG 2005 in diesen Fällen aber nur begründet sein, wenn der Verdächtige nach Bekanntwerden seiner Handlung ein weiteres (ihm vorwerfbares) Verhalten gesetzt hat, das die Verdachtsmomente entgegen der tatsächlichen Sachlage verstärkt hat, wozu etwa auch das Verschweigen entlastender Umstände gehören würde (§ 4 Abs 1 Z 1 StEG 2005). Ein derartiges oder ein wertungsmäßig gleichgewichtiges Verhalten vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at