Ob sich bei einem konkreten Tatgeschehen letztlich ein bestimmter Vorsatz des Täters nachweisen lässt, ist in einer großen Zahl von Fällen ungewiss; allein daraus kann aber nicht die Unangemessenheit der Gewährung von Haftentschädigung abgeleitet werden, wenn sich im Strafverfahren schließlich nur ein Verletzungsvorsatz ergibt und der bei Verhängung der Haft angenommene Tötungsvorsatz nicht festzustellen ist
§ 3 StEG
GZ 1 Ob 2/13w, 31.01.2013
OGH: Inwiefern der Ersatzanspruch iSd § 3 Abs 2 StEG 2005 unangemessen sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht zu erklären. Ob sich bei einem konkreten Tatgeschehen letztlich ein bestimmter Vorsatz des Täters nachweisen lässt, ist in einer großen Zahl von Fällen ungewiss. Allein daraus kann aber nicht die Unangemessenheit der Gewährung von Haftentschädigung abgeleitet werden, wenn sich im Strafverfahren schließlich nur ein Verletzungsvorsatz ergibt und der bei Verhängung der Haft angenommene Tötungsvorsatz nicht festzustellen ist. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob ein „schuldgravierender Handlungsunwert der Tat“ vorlag. Die Revisionswerberin setzt sich auch mit dem Wortlaut des § 3 Abs 2 StEG 2005 und den darin genannten Kriterien für eine Minderung oder einen Ausschluss der Haftung des Bundes nicht nachvollziehbar auseinander. Es genügt daher der Hinweis auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts, nach der der zu beurteilende Sachverhalt von Anfang an bekannt war. In der Revision wird insbesondere nicht aufgezeigt, wann, aus welchen Gründen und inwieweit sich die Verdachtslage zur Zeit der Verhängung der Untersuchungshaft im Verhältnis zur Beurteilung durch die Geschworenen maßgeblich geändert haben sollte.